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forderlichen Schiffszimmerleute) auf die einzelnen Bundesstaaten und Ergänzungs-Bezirke erfolgt nach
dem Verhältniß der in letzteren vorhandenen Seelenzahl.
2. An der Gestellung des Ersatzes für die Flotten-Stamm-Division, für die Maschinen-Kompagnie und
des Bedarfs an Schiffszimmerleuten für die Werft-Division nehmen nur diejenigen Bundesstaaten,
bez. Ergänzungs-Bezirke Theil, welche seemännische Bevölkerung haben, und zwar alljährlich nach
dem Verhältniß der konkurrirenden Militairpflichtigen der letzteren (§. 19. 1.).
Der Bedarf an Maschinisten-Applikanten und Heizern für die Maschinen-Kompagnie der Werft-
Dinvision kann jedoch erforderlichen Falls auch auf andere, hierzu vorzugsweise geeignete Ergänzungs=
Bezirke repartirt werden.
Die Bevölkerung wird bei Vertheilung des Ersatzbedarss stets nach den Ergebnissen der letzten allge-
meinen Volkszählung bemessen, wobei die Militair-Bevölkerung und die in den betreffenden Gebieten
sich aufhaltenden Ausländer, nicht aber auch die Angehörigen anderer Bundesstaaten in Abrechnung
zu bringen sind.
. Bei der Repartition des Ersatzbedarfs für das stehende Heer und die ad 1. genannten Marinetheile
sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahrs beim stehenden Heere, den Unteroffizier= Schulen
und der Marine zum Dienst als ein= und dreijährig Freiwillige eingetretenen Individuen —
ohne Rücksicht darauf, ob dieselben im aushebungspflichtigen Alter stehen oder älteren Jahrgängen
angehören, oder das ersatzpflichtige Alter noch nicht erreicht haben — demjenigen Ergänzungs-Bejirke
in Anrechnung zu bringen,“) in welchem dieselben nach §. 20. zur Zeit ihrer Annahme zum Dienst
gestellungspflichtig waren, bez. gewesen sein würden, wenn sie sich bereits im militairpflichtigen Alter
befunden hätten.
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Ebenso kommen den Ergänzungs-Bezirken diejenigen zur seemännischen Bevölkerung gehörenden
Mannschaften in Anrechnung, welche aus denselben im vorhergegangenen Ersatzjahre für die
aktive Marine ausgehoben worden sind (VIII. Abschnin).
Die Art und Weise, in welcher diese Anrechnung zu bewirken ist, ergiebt sich aus folgendem
Beispiel:
I. Der Ersatzbedarf für das stehende Heer und die ad 1. genannten Nrinheie
beträgt pro 186068 . .90,000Mann-
II. Im Jahre 1867 sind in das stehende Her sreiwillig eingeireten. .... 10,000 „
III. Pro 1867 sind für die aktive Marine von der seemännischen n Bevollerung a aus-
gehoben .......... .. . 500 »
lVEssindalsozutepamreu.................100,500Maan,
und zwar:
*) Schulamts-Kandidaten, welche nur 6 Wochen dienen, und die vorschristsmäßig gelernten Jäger (cf. . 29.)
werrden nirgends auf den Ersatzbedarf in An-- oder Abrechnung gebracht.
Segen Aurechnung der Schiffsjungen cf. J 146.