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nahme der Schiffszimmerleute und des aus der seemännischen Bevölkerung zu deckenden Bedarfs der
Maschinen-Kompagnie) — für die genannten Marinetheile unter Mitwirkung des Bundes-Aus-
schusses für das Seewesen — auf die einzelnen Bundesstaaten und auf die einzelnen Truppen-Kon-
tingente des Bundesheeres. Die hiernach aufgestellte Haupt-Ersatz-Repartition bheilt der-
selbe dem Marine-Ministerium, den Königlich Preußischen Ministerien des Krieges und des Innern,
dem Königlich Sächsischen Kriegs-Ministerium, sowie den Regierungen aller übrigen Bundesstaaten mit.
2. Zu diesem Zwecke wird das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium dem vorgenannten Bundes-
Ausschuß außer der nach §. 17. aufzustellenden Ersatz-Bedarfs-Nachweisung für das Norddeutsche
Bundesheer zum 1. Mat jeden Jahres eine Nachweisung der aus den einzelnen Staaten des Bundes
im vorhergehenden Jahre eingetretenen Freiwilligen und in die active Marine eingestellten Mannschaf-
ten der seemännischen Bevölkerung mittheilen.
Eine namentliche Nachweisung der vorbezeichneten Mannschaften nebst Belägen?) haben die
Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen alljährlich am 15. März der vorgesetzten Departe-
ments= Ersatz-Kommission unter der Adresse des Militair-Vorsitzenden derselben einzusenden, welche
diese Nachweisungen nach Schema 3 summarisch zusammengestellt und zum 1. April der vorgesetzten
Ersatz-Behörde dritter Instanz einreicht.
Die Königlichen General-Kommandos stellen eine entsprechende Nachweisung nach demselben
Schema für ihren Armee-Korps-Bezirk auf, in welcher summarisch anzugeben ist, wie viele Frei-
willige aus jedem zu letzterem gehörenden Bundesstaate bez. Regierungs-Bezirke gestellt und wie viele
Mannschasten der seemännischen Bevölkerung aus denselben in die aktive Marine eingestellt worden
sind, und senden diese Nachweisungen zugleich mit den Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen zum 15. April
an das Koöniglich Preußische Kriegs-Ministerium.
3. Auf Grund der Haupt-Ersatz-Repartition vertheilt das Königlich Süächsische Kriegs-Ministerium den
aus dem Konigreich Sachsen zu stellenden Ersatz auf die Ergänzungs-Bezirke des 12. Armee-Korps.
.Das Keniglich Preubische Kriegs-Ministerium stellt auf Grund der Haupt-Ersatz-Repartition eine
„Ersatz-Repartition für die Bezirke des 1. bis 11. Armee-Kows“ auf, aus welcher hervorgeht:
à) die Gesammtzahl der aus jedem Armee-Korps-Bezirk zu stellenden Rekruten;
b) die Zahl der nach der Haupt-Repartition aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten,
sowie in Betreff der Preubischen Gebietstheile die Zahl der aus jedem Regierungs-Bezirk auszuhe-
benden Rekruten;
IP) die Vertheilung des aus jedem Armee-Korps-Bezirk aufzubringenden Ersatzes auf die Truppentheile.
5. Diese Ersatz-Repartition für die Bezirke des 1. bis 11. Armee-Korps übersendet das Königlich
Preubische Kriegs-Ministerium:
a) dem Königlich Preußischen Ministerium des Innern, welches dieselbe im Falle des Einverständ-
nisses den Ober-Präsidien mittheilen wird;
b) den Regterungen 2c der übrigen betheiligten Bundesstaaten;
c) dem Marine-Ministerium;
n Die Beläge find dem Civil-Borsitzenden Behufs Asservirung hel den alphabetischen Listen ungesäumt z.
zustellen.
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