Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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zum Militairdienst herangezogen, und auf das von diesem Bezirk zu stellende Rekruten-Kontingent in 
Anrechnung gebracht. 
Militairpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthhschafts -Beamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, 
Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter und andere mit diesen in einem ähnlichen Verhält- 
niß stehende Militairpflichtige, welche sich nicht in ihrer Heimath aufhalten, sind da gestellungspflich- 
tig, wo sie in der Lehre, im Dienst oder in Arbeit stehen.) 
4. Militairpflichtige Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sind in dem Aus- 
hebungs-Bezirke gestellungspflichtig, wo sich die Lehranstalt befindet, der sie angehören, sofern sie sich 
daselbst aufhalten.) 
Militairpflichtige, welche innerhalb des Bundesgebietes kein Domizil besitzen, auch sich an keinem 
Orte des Bundes in einem der ad. 2. und 3. aufgeführten Verhältnisse aufhalten, sind in dem Aus- 
hebungs-Bezirke ihres Geburtsorts, und wenn sie im Auslande geboren sind, in dem Ersatz-Bezirke 
derjenigen inländischen Behörde gestellungspflichtig, von welcher sie oder ihre Familienhäupter zuletzt 
einen Paß oder Heimathschein erhalten haben. 
.Wiunschen im Auslande sich aufhaltende Militairpflichtige ihrer Gestellungspflicht in näheren ale in 
den ad. 4. genannten Aushebungs-Bezirken zu genügen, so ist ihnen dies gestattet, sofern sie sich durch 
genügende Legitimations-Papiere auszuweisen im Stande sind. Die Ersatz-Behörden der letzteren 
Bezirke sind hiervon nach Maaßgabe des §. 64. zu benachrichtigen. 
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Loosung der Militairpflichtigen. Bedeutung der Loosnummer. Verlust der aus 
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derselben hervorgehenden Berechtigung. 
Die gleichzeitig in das militalrpflichtige Alter eintretenden jungen Leute loosen in jedem Aushebungs- 
Bezirke unter sich, um die Relhenfolge festzustellen, in welcher sie zur Ableistung der Dienstpflicht im 
stehenden Heere herangezogen werden. 
Durch den Empfang einer Loosnummer wird nicht die Entbindung von der jedem Militairpflichtigen 
obliegenden Dienstpflicht festgestellt, sondern nur die Möglichkeit geboten, daß die Inhaber der höheren 
bez. höchsten Nummern vom Diensteintritt zur Zeit des Friedens befreit bleiben, wenn und so lange 
die Zahl der vorhandenen dienstbrauchbaren Militairpflichtigen größer ist, als der Bedarf der Truppen 
an Ersatzmannschaften. 
. Zur Loosung sind nicht zuzulassen: 
a) die zum einjaͤhrig freiwilligen Dienst als berechtigt anerkannten Militairpflichtigen, 
b) die von den Truppentheilen einschl. Unteroffizierschulen bez. von den Marinetheilen zum dreijaͤhrigen 
Dienst engagirten Freiwilligen, 
c) die mit Lehrbriefen nach Preußischen Vorschriften versehenen Jaͤger-Lehrlinge, 
e) Wandernde, mit Ausstandsbewilligung versehent Handwerksburschen, reisende Künstler und reisende Gewerbe- 
treibende f. . 44. 
*#) In Betreff der zum einjährigen Dienst Berechtigten cf. S#, 149. und 157.
	        
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