Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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d) die augenscheinlich Unbrauchbaren, 
e) die moralisch Unwürdigen. 
Militairpflichtige, welche die vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stamm- 
rolle unterlassen, oder der Aufforderung zur Gestellung in den Aushebungs-Terminen, bez. zum 
Dienstantritt nicht Folge leisten, verlieren die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen, bez. 
die Berechtigung, welche ihnen aus der früher empfangenen Loosnummer erwachsen ist oder erwach- 
sen würde, und sind vor zugsweise, d. h. vor allen anderen Militairpflichtigen zum Militair= 
dienst heranzuziehen. (cf. öSs. 176—178.) 
Für Militairpflichtige, welche in dem Aushebungs-Bezirk, für den die Loosung vorgenommen werden 
soll, zwar geboren sind, oder daselbst ihr Domizil haben, aber nach 8. 20. in einem dritten Aus- 
hebungs-Bezirk gestellungspflichtig sind, ist weder in ihrem Geburtsort noch in ihrem Domizil 
mitzuloosen. 
Die zu einer früheren Altersklasse gehörigen, aber ohne ihr Verschulden noch nicht zur Loosung ge- 
langten Militairpflichtigen loosen und rangiren bei der dem Loosungsakt zunächst folgenden Aus- 
hebung mit den im ersten Konkurrenz-Jahre Stehenden. 
Gelangen sie bei dieser Aushebung nicht zur Einstellung, so sind sie in den folgenden Jahren, 
nach der Bedeutung, welche ihre Loosnummer alsdann erlangt hat, bei ihren Altersklassen einzu- 
rangiren. 
Sollte für einen Militairpflichtigen in mehreren Bezirken geloost worden sein, so gilt die Loosungs= 
nummer, welche ihm in demjenigen Aushebungs-Bezirk zu Theil geworden ist, in dem er sich zur 
Musterung gestellt hat. 
8. 22. 
Bedeutung, Feststellung und Veröffentlichung der Abschlußnummern. 
Die Loosungsnummer desjenigen Militairpflichtigen, welcher in der Reihenfolge zuletzt ausgehoben 
worden, ist die Abschlußnummer für den betreffenden Aushebungs-Bezirk. 
Wenn Leute, welche nur für eine Waffengattung G. B. nur für leichte Kavallerie) tauglich 
sind, wegen bereits gedeckten Bedarfs dieser Waffe nicht ausgehoben werden, so wird hierdurch die 
Reihenfolge nicht unterbrochen. 
Die hinter der Abschlußnummer stehenden Militairpflichtigen bleiben disponibel, das heißt, sie 
bleiben zur Disposition der Ersatz-Behörden und können bei den Aushebungen, welche innerhalb ihrer 
ersten 3 Konkurrenzjahre stattfinden, sowie bei den Haupt-Ersatz= und Nachgestellungen, welche sich diesen 
Aushebungen anschließen, unter Beachtung der in dem §. 23. festgesetzten Reihenfolge zum Dienst 
herangezogen werden. 
. Militairpflichtige, welche vor der Abschlußnummer stehen, sedoch aus irgend einem Grunde nicht aus- 
gehoben worden sind, rangiren bei der Aushebung des nächsten Jahres primo loco, vorausgesektzt, 
daß sie nicht zu den vorzugsweise Einzustellenden gehören. 
Sollten die in einem Aushebungs-Bezirke nach der Subrepartition zu stellenden Rekruten für die be- 
vorzugten Waffen, d. i. Garde, Kürassiere, Artillerie und Pioniere, innerhalb der Abschlußnummer
	        
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