Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die vorzugsweise einzustellenden und die primo loco rangirenden Militairpflichtigen sind, jede der 
beiden Kategorien für sich, jahrgangsweise, ältester Jahrgang zuerst, zum Dienst heranzuziehen. 
Da die vorzugsweise einzustellenden Militairpflichtigen die aus der Loosnummer hervorgehende Be- 
rechtigung verlieren, so ist von einer Rungirung derselben nach der Loosnummer Abstand zu nehmen. 
Dasselbe gilt von der Rangirung der Primolozisten in denjenigen Aushebungs-Bezirken, in 
welchen die Zahl verselben voraussichtlich zur Aufbringung des Ersat-Kontingents nicht ausreicht: 
(5. 90. 2.) 
Die im laufenden Jahre zur Loosung berechtigt gewesenen Militairpflichtigen (ad 1. c.) rangiren 
bei der Aushebung nach der Reihenfolge der gezogenen Loosnummer. 
Soweit das Ersatz-Kontingent aus den ad 1. a—c. aufgeführten Kategorien nicht gedeckt werden 
kann, werden vie Disponiblen zur Aushebung herangezogen, und zwar jahrgangsweise, jüngster Jahr- 
gang voran, und innerhalb der Jahrgänge nach ihrer früher empfangenen Loosnummer. 
. Wenn disponible Militairpflichtige in früheren Jahren in solchen Bezirken geloost haben, welche viel 
mehr oder viel weniger loosungsberechtigte Militairpflichtige gehabt haben, als derjenige Bezirk, in 
welchem sie im lausenden Jähre gestellungspflichtig sind, so sind sie je nach dem Verhälmiß des 
Werthes, welchen die Loosnummern im ersten Konkurrenziabre erlangt haben, zu rangiren. 
Dieser Werth der Loosnummer der Disponiblen wird in folgender Weise festgestellt: 
Nach dem beisplelsweise ausgefüllten Schema 4 ist 
in B. die höchste Nummer 1325, die Abschlußnummer 1265, 
desgl. in T. „ « » 402-» » » 386, 
es bleiben daher n B. 560 Mann, 
„T. . . . 16 Mann disponible. 
Der in B. mit der Loosnummer 1290 disponibel Gebliebene ist demnach der 25ste der disponiblen 
60 Mann in B. Verzieht derselbe nach T., so würde seine Placirung unter die 16 Dieponiblen 
in T. in dem Verhälmiß wie 60: 25 = 16: 6½6 erfolgen, so daß er in T. als der 74e Dispo- 
nible eintritt und somit hinter den Militairpflichtigen zu stehen kommt, welcher in T. die Nummer 392 
Vezogen hat. 
In gleicher Weise sind in Aushebungsbezirken, in welchen durch die Disponiblen der betreffenden 
Jahrgänge hat durchgegriffen werden müssen, die aus anderen Aushebungs-Bezirken neu zugezogenen 
Dieponiblen unter sich zu rangiren. 
. Wenn zur Erreichung des Kontingents in einem Aushebungs-Bezirke die Militatrpflichtigen von ge- 
tringerem Körpermaaß als 5°27 zur Auehebung heranzuziehen sind (§. 30., 2.), so rangiren dieselben 
hinter den Disponiblen, und untereinander nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen. 
Militairpflichtige, welche in ihrem dritten Konkurrenzjahre ohne ihr Zuthun oder ohne ihre Verschul- 
dung nicht ausgehoben worden sind, werden wie Disponible ihrer Altersklasse behandelt, so daß in 
aälteren Konkurrenzjahren, mit Ausnahme der im §s. 2. ad 3. b—d. angeführten Fälle, primo loco 
Rangirende gar nicht, sondern nur vorzugsweise Einzustellende vorhanden sein dürfen. 
. Sollte ein Disponibler bei dem stattgehabten Zurückgehen auf die Disponiblen seiner Altersklasse 
eines ihm nicht zur Last fallenden Umstandes halber übergangen, demnächst auch nicht zu Nachstel- 
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