Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 2. 
Anforderungen, welche an die für die Kavallerie auszuhebenden Rekruten zu 
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stellen sind. 
Für die Kavallerie sind möglichst ausschließlich nur solche Militairpflichtige zu wählen, welche in Folge 
ihres Lebensberufs oder ihrer bürgerlichen Stellung, z. B. als Knechte, Bauersöhne, Schmiede rc. 
Gelegenheit gehabt haben, mit Pferden umzugehen. Außerdem ist zu beachten, daß sogenannte X,= 
Beine für den Dienst zu Pferde ungeeignet machen, wogegen O-Beine den Dienst bei der Infanterie, 
aber nicht den zu Pferde, erschweren. Auch ist in Rücksicht auf die Beschaffenheit der Pferde das 
Gewicht der auszuwählenden Mannschaften und der Umstand, daß dieses mit den zunehmenden Jah- 
ren zu steigen pflegt, dergestalt in Betracht zu ziehen, daß nicht allzuschwere Leute zur Kavallerie ge- 
nommen werden. 
Fur die Kürassiere sind nur besonders kräftige Leute auszuheben. 
Bei Auswahl der Mannschaften für die leichte Kavallerie ist auf einen gewissen Grad von Ge- 
wandtheit, Geschick und Anstelligkeit Rücksicht zu nehmen. 
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4lFür Kürassiere und Ulanen ist das kleinste Maaß 5“ 4“, das größte 5“ 7“ bis ausnahmsweise 5“ 87. 
Für die leichte Kavallerie, das sind Husaren und Dragoner, ist das kleinste Maaß 5°“ 2“, das 
größte 5“ 6“. Ausnahmsweise können Leute von kleinerem Maaße ausgewählt werden, wenn sie sich 
rücksichtlich ihrer Beschäftigung in ihren bürgerlichen Verhältnissen, z. B. als Bereiter, Reilknechte 
K., vorzugsweise zur Kavallerie eignen. 
8. 29. 
Anforderungen, welche an die für die Jäger auszuhebenden Rekruten zu 
stellen sind. 
Die Inspektion der Jäger und Schützen hat aus den vorschriftsmäßig gelernten Jägern des König- 
reichs Preußen den Bedarf an Rekruten für das Garde-Jäger-Bataillon auszuwählen und den Rest 
— ohne an die Armee-Korps-Bezirke gebunden zu sein — unter die Jäger-Bataillone Nr. 1 — 11. 
zu vertheilen. (§. 105. 2.) 
Die in den Ersatz-Bedarss-Nachweisungen der Jäger-Bataillone geforderten und durch die General- 
Kommandos auf die Ersatz-Bezirke repartirten Jäger-Rekruten werden dagegen ohne Ab= oder An- 
rechnung der vorerwähnten gelernten Jäger in voller Zahl ausgehoben. 
Zur Deckung dieser für die Jäger-Bataillone auszuhebenden Rekruten sind zu wählen: 
a) votzugsweise alle Jäger, welche nicht zu der ad 1. gedachten Kategorie gehören, insofern sie ihrer 
Loosnummer nach zur Aushebung kommen; 
b) Freiwillige (S. 81. 1.) und 
) andere Militairpflichtige. 
Die ad b. und c. gedachten Mannschaften müssen so viel als möglich durch ihre bisherige Beschäfti- 
gung zum Jäger-Dienst vorbereitet sein. 
5. Jäger-Rekruten dürfen nicht über 5“ 7“ und in der Regel nicht unter 5“ 2“ groß sein; sie müssen 
einen kräftigen Körperbau haben, lesen und schreiben können, mit scharfer Sehkraft begabt sein und
	        
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