Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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duͤrfen keine Beschaͤftigung treiben, die erfahrungsmaßig kurzfichtig macht, weßhalb in der Regel z. B. 
Weber, Uhrmacher, Feuerarbeiter, Schreiber, Maler, Drechsler und Lithographen nicht für die Jäger 
ausgehoben werden dürfen. 
Leute in der Größe von 5“ bis 5“ 1“ 3““ dürfen ausnahmsweise nur als Freiwillige und nur 
dann eingestellt werden, wenn sie hinreichend kräftig sind. 
Für die Garde-Schützen gelten die für die Infanterie und für die Garden im Allgemeinen ge- 
gebenen Bestimmungen. 
s. 30. 
Anforderungen, welche an die für die Infanterie (einschließlich Füsiliere) 
auszuhebenden Rekruten zu stellen sind. 
1. In Bereff der für die Infanterie-Regimenter ausSzuhebenden Rekruten sind die in der Instruction für 
Militair-Aerzte enthaltenen Bestimmungen zu berücksichtigen. Wird es in besonderen Fällen nothwen- 
dig, Leute von zweifelhafter Militair-Dienstbrauchbarkeit auszuheben, so sind diese nicht den entfernt vom 
Ersatz-Bezirk garnisonirenden, sondern anderen Truppentheilen der Infanterie zu überweisen. 
. Fuͤr Infanterie ist das kleinste Maaß 5 Fuß, doch dürfen Leute unter 5“ 2“ nur dann ausgewählt 
werden, wenn sie von ganz besonders krästigem Körperbau sind, und wenn das jährliche Ersatz-Kontingent 
ohne Zuhülfenahme derselben nicht beschafft werden kann.“) 
Für die Füsilier-Regimenter sind solche, zur Infanterie taugliche Mannschaften auszuheben, welche bei 
geringer Größe natürliche Körperkraft und Gewandtheit, Geschick und Anstelligkeit besitzen, soweit diese 
Eigenschaften aus den bisherigen Beschäftigungen, dem Bildungsgrade 2c. der Ersatz-Mannschaften 
zu entnehmen sind. 
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S 
8. 31. 
Ansorderungen, welche an die für den Train auszuhebenden Rekruten zu 
stellen sind. 
Für die Train-Bataillone sind auszuheben: 
a) Mannschaften zu dreijähriger Dienstzeit, 
b) Rekruten zu halbsähriger Ausbildung als Trainfahrer. 
2. Die sub a. erwähnten Mannschasten sollen als Train-Aufsichts-Personal herangebildet werden und 
sind in Rücksicht hierauf mit besonderer Sorgfalt aus den für die leichte Kavallerie vollkommen ge- 
eigneten Militairpflichtigen auszuwählen Dieselben müssen eine genügende Schulbildung besitzen, der 
Deutischen Sprache durchaus mächtig, sowie geistig und körperlich angemessen entwickelt sein. 
Bei Auswahl der unter b. genannten Train-Rekruten sind die Vorschriften des §. 25. der Instruc- 
tion für Militair-Aerzte zu beachten. 
Es dürfen hierzu nur Leute ausgewählt werden, welche mit Pferden umzugehen wissen und er, 
warten lassen, daß der Zweck ihrer Ausbildung in der nur 6monatlichen Dienstzeit erreicht werde. 
Die kurze Dienstzeit der Trainfahrer im Frieden darf nie eine Veranlafsung werden, einen Mi- 
litairpflichtigen aus Rücksicht auf etwaige Reklamationsgründe als Trainfahrer auszuheben. 
Event. Nangtrung derselben cf. S. 23. ad 8., sowie Anmerkung zu §s. 75. 
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