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steuern und aus dem Post= und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Ein-
nahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so
lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen
Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden.
Artikel 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, kön-
nen jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Artikel 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln geordnete
Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und dem Reichstage
nur zur Kenntnis#ahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem
Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bundesgesetz-
gebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie zu Lasten
des Bundes erfolgen.
XIII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Ver-
fassung des Deutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichs-
tages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder
eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Be-
rufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck,
Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten be-
urtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in
Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundes-