Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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7. 
bez. 
ob 
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Für die Flotten-Stamm-Division und für die Werst-Division kommt ein Größenmaaß nicht in Be- 
tracht. Für das See-Bataillon ist das kleinste Maaß 5°“ 2“, für die See-Artillerie 5“ 4“. 
8. 35. 
Befreiung vom Militairdienst wegen dauernder Dienstunbrauchbarkeit. 
Militairpflichtige, welche an Fehlem leiden, die nach 8. 21. der Instruction fuͤr Militair-Aerzte, 
nach §. 23. der Instruction für Marine-Aerzte, dauernd dienstunbrauchbar machen, sind, gleichviel 
sie sich im ersten oder in einem späteren Konkurrenzjahre befinden, auszumustern, d. h. vom Militair- 
dienst und von der weiteren Gestellung vor die Ersatz-Behörden für Krieg und Frieden zu befreien"). 
Die Ausmusterung erfolgt durch Ertheilung eines Ausmusterungsscheines nach Schema 5. 
8. 36. 
Zurückstellung, bez. Befreiung vom Militairdienst für gewöhnliche Friedens, 
M 
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zelten wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit oder nicht vollkommener 
Dienstfähigkeit's). 
Obgleich die im S. 17. sub g. bis k., m. bis t. und im §. 18. der Instruction für Militair-Aerzte, 
bez. die im 8. 19. sub g. bis i. und 8. 20. der Instruction für Marine-Aerzte angegebenen Fehler 
von der Emnstellung nicht ausschließen bez. die Einstellung bei dem einen oder andern Truppentheil 
gestatten, so können diese Fehler dennoch in einem solchen Grade vorhanden sein, daß es dem mili- 
tairischen Imeresse zuwider sein würde, die damit behafteten Leute einzustellen. Die Militair-Vor- 
sigenden der Ersatz-Kommissionen haben daher diese Fehler und deren Einfluß auf den Militairdienst 
nach Anhörung des ärztlichen Gutachtens besonders zu beurtheilen, und sind demnächst berechtigt, die 
damit behafteten Individuen bis zur nächstjährigen Musterung zurückzustellen. 
.Militairpflichtige, welche in ihrem ersten und zweiten Konkurrenzjahre (d. h. im 20sten und L#sten 
Lebensjahre) das erforderliche Maaß noch nicht haben, oder zu schwach zum Muitairdienst sind oder 
an Krankheiten oder an Fehlern leiden, wie sie der S. 20. der Instruction für Militair-Aerzte, beg. 
# 22. der Instruction für Marine-Aerzte angeben, sind als zeitig dienstunbrauchbar bis zur nächst- 
jährigen Musterung zurückzustellen. 
Sind dieselben Fehler oder andere Fehler als diejenigen, welche zur Zurückstellung im ersten und 
zweiten Konkurrenzjahre veranlaßten, im dritten Konkurrenzjahre der Militairpflichtigen vorhanden, so 
werden die damit Behafteten, ohne Rücksicht darauf, ob sie als vorzugsweise Einzustellende oder als 
Primolozisten rangiren oder zu den disponibel Gebliebenen gehören, oder in früheren Jahren noch 
nicht gemustert worden sind, vom Militairdienst für gewöhnliche Friedenszeiten entbunden. 
Dasselbe gilt bei denjenigen Individuen, welche auf Grund der Bestimmungen des vorstehenden 
Passus 1. im ersten oder zweiten Jahre zurückgestellt worden sind. 
Militairpflichtige, welche an einem der im §. 19. der Instruction für Militair-Aerzte, bez. im S. 21. 
der Instruction für Marine-Aerzte angegebenen unheilbaren Fehler leiden und in Folge dessen nicht 
6 * Es in hierbei auf das Sorgfältigste zu vermeiden, daß nicht Militairpflichtige in ihrem ersten oder zweiten 
Komürrenzjahre als dauernd dienstunbrauchbar ausgemustert werden, deren Körperzustand sich im Laufe der Zeit 
noch befsern kann. 
½% In Hetreff der zum Dienst als Oekonomie-Handwerker tauglichen Mannschaften dieser Kategorie cf. #. 33. 1.
	        
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