Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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schluß der in den §s. 44. und 45. bezeichneten Kategorien, so wie der zum einjährig freiwilligen 
Militalrdienst Berechtigten, entbunden werden, es sei denn, daß der Gesundheits-Zustand, z. B. bei 
Blödsinnigen oder Krüppeln, die persönliche Gestellung unmöglich macht, was durch ein auf perfön- 
licher Anschauung beruhendes Attest eines Arztes und der Ortsbehörde zu bestätigen ist. 
4. Wenn ein Militairpflichtiger an der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Kommission an dem für 
ihn bestimmten Ort ohne sein Verschulden verhindert worden ist, so kann er sich an einer der anderen 
Musterungs-Stationen im Aushebungs-Bezirk nachträglich stellen. 
F Ein Militairpflichtiger, welcher der ad 1. gedachten Beorderung zur Gestellung vor die Kreis-Ersatz- 
Kommission, ohne einen von dieser Kommission als genügend anerkannten Grund keine Folge leistet, 
kann durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmaaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden.“) 
8. 72. 
Das Kreis-Ersatz-Geschäft im Allgemeinen. 
Die bei den Geschäften der Kreis-Ersatz-Kommission nothwendige Ordnung haben die Vorsitzenden 
derselben aufrecht zu erhalten, und die dazu erforderlichen Anordnungen im Voraus zu beschließen. 
Behufs Betreibung des Geschäfts sind mindestens 2 helle und geräumige Zimmer und außerdem 
ein Raum erforderlich, in welchem die zur Vorstellung kommenden Leute rangirt werden können. Diese 
Lokalitäten hat der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission in Gemäßheit der darüber bestehen- 
den besonderen Bestimmungen zu beschaffen. Anträge der Aerzte auf Ueberweisung geeigneter Loka- 
litäten sind thunlichst zu berücksichtigen. 
3. Das Rangiren der Militairpflichtigen haben je nach den Anordnungen der Kreis-Ersatz-Kommission 
die Bürgermeister, Amtmänner und Orts-Vorsteher (Guts-Obrigkeiten, Gemeinde-Vorsteher, Schulzen) 
unter Assistenz von Gensdarmen oder Polizei-Beamten bez. Mannschaften der Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandos zu besorgen. 
Sobald die Militairpflichtigen rangirt sind, werden dieselben abthellungsweise gemessen und ärgtlich 
untersucht. Zu diesem Zweck sind besondere Listen (Arztlisten) zum voraus anzufertigen, welche außer 
Vor= und Zunamen, Alter, Aufenthaltsort, Stand oder Gewerbe, sowie Nummer der alphabetischen 
Liste je eine Kolonne zur Eintragung des Größemaaßes, des Brustumfangs bei äußerster Einath- 
mung und bei Ausathmung, sowie zur Eintragung des ärztlichen Gutachtens und zu anderweitigen 
Bemerkungen enthalten müssen.“) 
Ist von den in diesen Listen aufgeführten Leuten einer oder der andere nicht zur Stelle, so ist 
sein Name sofort zu streichen. Stellen sich die betreffenden Leute nachträglich, so sind sie demnächst 
in eine besondere Liste aufzunehmen. Die Amvendung einzelner Zettel, um darauf das Urtheil des 
Arztes einzutragen, ist nicht gestattet. 
Für die richtige Führung dieser Listen ist der der Kreis-Ersatz-Kommission beigegebene Offizier mit 
verantwortlich zu machen, weshalb er sowohl als auch der betreffende Arzt diese Listen zu unter- 
—□— 
*) Betreffs der außerdem eintretenden Folgen cf. XIV. Abschnitt. 
*“) Die Ausstellung der Arztlisten in von den Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission gemeinschaftlich zu ver- 
anlassen; die erforderlichen Druckformulare hat jedoch der Militatr-Präses zu beschaffen.
	        
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