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zeichnen und mit dem Datum der stattgehabten Untersuchung zu versehen haben. Die Aztlisten sind
außubewahren.
Gestatten die Verhältnisse, die ärztliche Untersuchung der Militalrpflichtigen unter den Augen der
Vorsitzenden, besonders der Militair-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommissionen, vorzunehmen, so
muß dies geschehen, und ist mit Nachdruck dahln zu wirken, daß möglichst Lokale zum Musterungs-
geschäft beschafft werden, in denen dies ausführbar ist. Die Führung der Arztlisten darf hierbei
nicht ausgesetzt werden.
5. Der Militair-Vorsitzende der Kommission theilt den Ausspruch des Arztes über die betreffenden Leute,
sowie deren Zollmaaß zur Eintragung in die alphabetische Liste dem Civil-Vorsitzenden mit und
äußert sich gegen Letzteren, ob er dem Urtheil des Arztes beitritt und in welchem Grade (s. 74. 7.)
er den betreffenden Mann unter Berücksichtigung seiner etwaigen besonderen Eigenschaften als Pro-
fessionist 2c. zum Militairdienst für brauchbar hält oder nicht.
Die außerdem in Betracht kommenden Verhältnisse werden von dem Civil-Vorsitzenden der Kom-
mission zum Vortrag gebracht, und der Beschluß der Kommission in der Regel von den beiden Vor-
sitzenden, jedenfalls aber von einem derselben eigenhändig in die betreffende, von ihnen zu führende
alphabetische Liste eingetragen.
Hierbet ist auch, besonders bel der erstmaligen Gestellung eines Militairpflichtigen zu prüfen, wo#
derselbe domizilberechtigt ist. Bestehen keinerlei Zwelfel, daß der Ort des Aufenthalts gleichzeitig auch
das Domizil des Militalrpflichtigen ist, so ist in dem Loosungs= und Gestellungs-Attest unter dem
Namen des Kreises 2c., in welchem die Gestellung stattgefunden hat, zu setzen: „Domizilbezirk."
Der Beschluß der Kreis-Ersatz-Kommission über einen Milltairpflichtigen wird bedingt durch die kör-
perliche, geistige und moralische Qualifikation, durch die häuslichen und gewerblichen Verhälinisse,
durch das Alter des Militairpflichtigen und durch die Bedeutung, welche die event. von ihm in früheren
Jahren gezogene Loosnummer erhalten hat.
Durch den Beschluß der Kommission wird bestimmt, ob der Militairpflichtige zurückzustellen und
zur Musterung auf das nächste Jahr zu verweisen, ob er der Departements-Ersatz-Kommission als
einstellungsfähig, oder als unbrauchbar, oder als Reklamat 2c. zur weiteren Entscheidung vorzustellen
ist; ob er als moralisch unwürdig zum Militairdienst oder als augenscheinlich ganz unbrauchbar zu
streichen ist, ꝛc.
.Sämmtliche Militatrpflichtige eines Aushebungs-Bezirks sind in allen den im Vorstehenden ange-
deuteten Beziehungen unter Beachtung der nachfolgenden speziellen Vorschristen zu mustern. Dem-
nächst ist die Loosung vorzunehmen, welche den Schluß der Geschäfte der versammelten Kreis-Ersatz-
Kommission bildet.
S
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S. 73.
Feststellung der Identität der Militairpflichtigen.
Die Kreis-Ersatz-Kommissionen haben, besonders in den im s. 20. ad 2. bis 4. gedachten Fällen,
die Identität der betreffenden Militairpflichtigen festzustellen und können bei entstehenden Zweifeln ver-
langen, daß eine der Kommission als glaubwürdig bekannte Person in einer an Eidesstatt abzugebenden
Erklärung sich für die Identität des Militairpflichtigen verbürgt. Ist eine solche Bürgschaft nicht zu er-