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2. Die im ersten Konkurrenzjahre stehenden Militairpflichtigen, welche bei der dem Loosungsalt vorher-
gegangenen Musterung anwesend oder mit Genehmigung der Kreis-Ersatz-Kommission abwesend waren,
oder laut glaubhafter Atteste als krank zurückgeblieben sind, haben — sofern sie nicht nach §. 21.,
3. und 4. von der Loosung ausgeschlossen bleiben — unter sich zu loosen, um die Reihenfolge fest-
zustellen, in welcher sie zum Militairdienst herangezogen werden.
Die zu einer früheren Altersklasse gehörigen, aber ohne ihr Verschulden noch nicht zur Loosung ge-
langten Militalrpflichtigen loosen mit den im ersten Konkurrenzjahre Stehenden (§. 21. 6.).
Sollte die Veranlassung zur Uebergehung Militairpflichtiger bei der Loosung in früheren Jahren
noch nicht genügend ausgeklärt sein, wenn der Loosungsakt stattsinden muß, so bleibt der Kreis-Ersatz-
Kommission die Entscheidung vorbehalten, ob diesen Individuen wegen der etwa unterlassenen An-
meldung zum Einschreiben in die Stammrolle 2c. etwas zur Last fällt, und ob sie demzufolge ohne
Rücksicht auf die Nummern der von ihnen oder für sie gezogenen Loose vor den übrigen Militair=
pflichtigen zum Dienst eingestellt werden müssen.
8. 83.
Summarische Uebersichten der in den Aushebungs-Bezirken vorhandenen
Milltairpflichtigen und des Resultats des Kreis-Ersatz-Geschäfts.
Nachdem sämmtliche in den alphabetischen Listen eines Aushebungs-Bezirks enthaltenen Militairpflich-
tigen im Sinne der Bestimmungen der sS. 73—82. gemustert worden, sind die verschiedenen Eremplare
der Liste zur Berichtigung etwaniger Fehler mit einander sorgfältig zu vergleichen und von sämmtlichen Mit-
gliedern der Kreis-Ersatz-Kommission durch Unterzeichnung derselben als richtig zu beglaubigen.
Hiernächst ist elne summartsche Uebersicht der in den alphabetischen Listen des Aushebungs-Bezirks
enkhaltenen diensttauglichen Militairpflicktigen nach dem Schema 12. von den permanenten Mitgliedern.. *
der Kommission auszustellen und zu unterzeichnen. %
8. 84. *
Ausführung der Loosung und Anlegung der Loosungslisten.
1. Der Termin, zu welchem die Loosung stattfinden soll, ist den Militairpflichtigen bekannt zu machen,
und ihnen das persönliche Erscheinen zu überlassen.
2. Nachdem die Anzahl der nach §. 82. zur Loosung berechtigten Militairpflihtigen festgestellt worden ist,
geschieht dieselbe in folgender Weise.
Beträgt die vorgedachte Anzahl z. B. 140, so find 140 einzelne Loose mit Nr. 1. bis 140. zu
machen und diese sämmtlich in Gegenwart der Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommission in ein geelg-
netes Gefäß einzuzählen und letzteres gehörig umzuschütteln.
Jeder der zur Loosung berechtigten Militalrpflichtigen wird nach der Reihenfolge der alphabelischen
Liste und zwar einer nach dem andern vorgerufen, um aus dem erwähnten Gefäß, welches nach
sebesmaliger Entnahme eines Looses von einem Mitgliede der Kreis-Ersatz-Kommission auf eine allen
Anwesenden anschauliche Art wiederholt umzuschütteln und dergestalt aufzustellen ist, daß alle An-
wesenden die Operation des Loosens beobachten und sich von der Unparteilichkeit und Regelmäßigkeit
des ganzen Verfahrens überzeugen können, eine Nummer zu ziehen.
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