— 85 —
#SK# 107.
Verfchren mit den in die Arbeiter-Abthellung einzustellenden Militatrpflichtigen.
—
—
1
L□
*(-
□
#
Ete Einstellung von Rekruten in die Arbelter-Abtheilung findet nur in den, In den §s. 39. und 41.
berichneten Fällen statt.
A. Mlitairpflichtige aus den Bezirken des 1., 2., 5. und 6. Armee-Korps find der Arbeiter-Abtheilung
in Neisse, aus den Bezirken des 3., 4., 9. und 11. Armee-Korps der in Torgau, aus den Bezirken
dee 7., 8. und 10. Armee-Korps der Arbeiter-Abtheilung in Wesel, aus dem Bezirk des 12. Armee-
Kaps der Arbeiter-Abtheilung in Dresden zu übeweisen.
4|ml Da Militair-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Kommission hat die in Gemähheit der vorstehenden
Bistimmungen in die Arbeiter-Abtheilung einzustellenden Individuen seinem vorgesetzten General-
Kaemmando in einer namentlichen Nationalliste anzugeben, damit letzteres danach der betreffenden
Abeiter-Abtheilung, event. durch das General-Kommando, zu dessen Ressort diese gehört, die An-
wäsung zur Einstellung der Ausgehobenen zugehen lassen kann.
Der Natlonalliste ist ein Führungsattest der Ortsbehörde über den Militairpflichilgen, sowie eine
Alschrift des Tenors des wider denselben ergangenen gerichtlichen Erkenntnisses beizufügen.
# 10.
Verfahren bei Erledigung der Reklamations-Anträge.
. De Verhältnisse der Militairpflichtigen, welche in ihrer Reihenfolge zur Aushebung gelangen würden,
voz# der Kreis-Ersatz-Kommission aber in Berücksichtigung häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse
im Sinne der Vorschriften des §. 78. 3. zur Ueberweisung an die Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht
waden, find zu prüfen.
Bestätigt die Departements-Ersatz-Kommission den Vorschlag der Kreis-Ersatz-Kommission, so wird
der Militairpflichtige der 1. bez. 2. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen.
. Bestaͤtigt die Departements-Ersatz-Kommission den Vorschlag der Kreis-Ersatz-Kommission nicht, so“
verfällt der Reklamat der Aushebung (Verfahren bei Meinunge-Verschledenheit cl #. 93., 3.).
Ueber etwaige Reklamationen von Militairpflichtigen, welche entweder als dauernd unbrauchbar aus-
gemustert oder wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit oder nicht vollkommener Dienstfähigkeit der
2. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen werden, oder ihrer hohen Looenummer wegen weder bei der
gerade bevorstehenden Aushebung, noch bei Nachgestellungen zum Dienst gelangen, bedaif es einer
Entscheidung der Departements-Ersatz-Kommission nicht, die Kreis- Ersatz-Kommissionen haben jedoch
auch diese Reklamationen auf das Sorgfältigste zu erörtern und der Departements-Ersatz-Kommission
vorzulegen.
Reklamations-Anträge, welche gegen die abweisende Entscheidung der Kreis-Ersatz-Kommission der
Departements-Ersatz-Kommission zur Verfügung vorgelegt werden, sind von derselben ebenfalls
zu prüfen.
km Reklamations-Anträge, welche der Kreis-Ersatz-Kommission zur Prüfung und Begutachtung nicht
vorgelegen haben, sind in der Regel von der Departements-Ersatz-Kommission gar nicht in Erwägung
zu ziehen, sondern zurückzuweisen, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa nach beendigtem
Kreis-Ersatzgeschäft entstanden sein sollte.