Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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#SK# 107. 
Verfchren mit den in die Arbeiter-Abthellung einzustellenden Militatrpflichtigen. 
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Ete Einstellung von Rekruten in die Arbelter-Abtheilung findet nur in den, In den §s. 39. und 41. 
berichneten Fällen statt. 
A. Mlitairpflichtige aus den Bezirken des 1., 2., 5. und 6. Armee-Korps find der Arbeiter-Abtheilung 
in Neisse, aus den Bezirken des 3., 4., 9. und 11. Armee-Korps der in Torgau, aus den Bezirken 
dee 7., 8. und 10. Armee-Korps der Arbeiter-Abtheilung in Wesel, aus dem Bezirk des 12. Armee- 
Kaps der Arbeiter-Abtheilung in Dresden zu übeweisen. 
4|ml Da Militair-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Kommission hat die in Gemähheit der vorstehenden 
Bistimmungen in die Arbeiter-Abtheilung einzustellenden Individuen seinem vorgesetzten General- 
Kaemmando in einer namentlichen Nationalliste anzugeben, damit letzteres danach der betreffenden 
Abeiter-Abtheilung, event. durch das General-Kommando, zu dessen Ressort diese gehört, die An- 
wäsung zur Einstellung der Ausgehobenen zugehen lassen kann. 
Der Natlonalliste ist ein Führungsattest der Ortsbehörde über den Militairpflichilgen, sowie eine 
Alschrift des Tenors des wider denselben ergangenen gerichtlichen Erkenntnisses beizufügen. 
# 10. 
Verfahren bei Erledigung der Reklamations-Anträge. 
. De Verhältnisse der Militairpflichtigen, welche in ihrer Reihenfolge zur Aushebung gelangen würden, 
voz# der Kreis-Ersatz-Kommission aber in Berücksichtigung häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse 
im Sinne der Vorschriften des §. 78. 3. zur Ueberweisung an die Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht 
waden, find zu prüfen. 
Bestätigt die Departements-Ersatz-Kommission den Vorschlag der Kreis-Ersatz-Kommission, so wird 
der Militairpflichtige der 1. bez. 2. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen. 
. Bestaͤtigt die Departements-Ersatz-Kommission den Vorschlag der Kreis-Ersatz-Kommission nicht, so“ 
verfällt der Reklamat der Aushebung (Verfahren bei Meinunge-Verschledenheit cl #. 93., 3.). 
Ueber etwaige Reklamationen von Militairpflichtigen, welche entweder als dauernd unbrauchbar aus- 
gemustert oder wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit oder nicht vollkommener Dienstfähigkeit der 
2. Klasse der Ersatz-Reserve überwiesen werden, oder ihrer hohen Looenummer wegen weder bei der 
gerade bevorstehenden Aushebung, noch bei Nachgestellungen zum Dienst gelangen, bedaif es einer 
Entscheidung der Departements-Ersatz-Kommission nicht, die Kreis- Ersatz-Kommissionen haben jedoch 
auch diese Reklamationen auf das Sorgfältigste zu erörtern und der Departements-Ersatz-Kommission 
vorzulegen. 
Reklamations-Anträge, welche gegen die abweisende Entscheidung der Kreis-Ersatz-Kommission der 
Departements-Ersatz-Kommission zur Verfügung vorgelegt werden, sind von derselben ebenfalls 
zu prüfen. 
km Reklamations-Anträge, welche der Kreis-Ersatz-Kommission zur Prüfung und Begutachtung nicht 
vorgelegen haben, sind in der Regel von der Departements-Ersatz-Kommission gar nicht in Erwägung 
zu ziehen, sondern zurückzuweisen, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa nach beendigtem 
Kreis-Ersatzgeschäft entstanden sein sollte.
	        
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