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Bezirke der nien Infanterie-Brigade konkurrirenden Militairpflichtigen“ nach Schema 24. auf und g
senden dieselben zum 1. September (per Couvert) in je elnem Exemplar an das vorgesetzte General-
Kommando und an das Keniglich Preußische Kriegs-Ministerium.
Legzteres stellt diese Uebersichten für den Bundes-Ausschuß für das Landheer und die Festungen m-
sammen. (ck. #.#19.)
Das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium vertheilt, nachdem ihm die im §. 19. gedachte Haupt-
Repartition zugeht, den Ersatz-Bedarf der Flotten-Stamm-Division und den aus der seemännischen
Bevölkerung zu entnehmenden Bedarf der Maschinen-Kompagnie, sowie den Bedarf an Schiffszimmer-
leuten für die Werft-Division auf die bei dem Marine-Ersatzgeschäft konkurrirenden Infanterle-Bugade-
Bezirke, und theilt diese Repartition gemeinschaftlich mit dem Ministerium des Innern 2c., dem
Marine-Ministerium, sowie den betreffenden Ersatzbehörden dritter Instanz mit, welche dieselbe an
die Marine-Ersatz-Kommissionen gelangen lassen.
. Die Marine-Ersatz-Kommissionen stellen hiernach ihre Sub-Repartition für die einzelnen Marine-
Aushebungs-Stationen, bez. für die bei dem Marine-Ersatzgeschäft in letzteren konkurrirenden Aus-
hebungs-Bezirke auf.
Einer weiteren Mittheilung dieser Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Kommissionen bedarf
es nicht.
5. Die Sub-Repartition wird lediglich nach dem Verhältniß der in den betreffenden Vorstellungs=
Listen K. verzeichneten, für einstellungsfähig befundenen Militairpflichtigen der seemännischen Bevöl-
kerung entworfen.
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8. 117.
Superrevision der in den Vorstellunge-Listen K. sub a., b. und c. enthaltenen,
als dauernd unbrauchbar bezelchneten oder zur Seewehr designirten Militairt-
pflichtigen, sowie der zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen
Mannschaften.
In den Marine-Aushebungs-Terminen findet zunächst die Superrevision der in den Vorstellungs=
Listen K. sub a., b. und c. verzeichneten Militairpflichtigen, unter analoger Anwendung der in den
##K 100. bis 102. enthaltenen Bestimmungen statt.
2. Werden hierbei Mannschaften für einstellungsfähig befunden, so sind sie in der betreffenden Liste so-
gleich an die ihnen zukommenden Stelle sub d. zu übertragen.
3. Den als dauernd unbrauchbar ausgemusterten oder der Seewehr überwiesenen Mannschaften sind wo
möglich die Ausmusterungsscheine, bez. Seewehr-Pässe sogleich auszuhändigen. (ck. §. 90. ad 7.)
Ist dies in einzelnen Fällen nicht ausführbar, so sind die betreffenden Scheine möglichst bald
nach beendetem Marine-Ersatz-Geschäft der heimathlichen Kreis-Ersatz-Kommission zur Aushändigung
zuzustellen.
. Ueber die Militairpflichtigen, welche in den Vorstellungs-Listen K. der auswaͤrtigen Infanterie-
Brigade-Bezirke sub a, b. und c. verzeichnet stehen, hat die Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke
der 36. Infanterie-Brigade auch ohne persönliche Gestellung derselben auf Grund des Vorschlages
der Kreis-Ersatz-Kommission zu entscheiden, sofern hiergegen nicht erhebliche Bedenken obwalten, und
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