Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Bezirke der nien Infanterie-Brigade konkurrirenden Militairpflichtigen“ nach Schema 24. auf und g 
senden dieselben zum 1. September (per Couvert) in je elnem Exemplar an das vorgesetzte General- 
Kommando und an das Keniglich Preußische Kriegs-Ministerium. 
Legzteres stellt diese Uebersichten für den Bundes-Ausschuß für das Landheer und die Festungen m- 
sammen. (ck. #.#19.) 
Das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium vertheilt, nachdem ihm die im §. 19. gedachte Haupt- 
Repartition zugeht, den Ersatz-Bedarf der Flotten-Stamm-Division und den aus der seemännischen 
Bevölkerung zu entnehmenden Bedarf der Maschinen-Kompagnie, sowie den Bedarf an Schiffszimmer- 
leuten für die Werft-Division auf die bei dem Marine-Ersatzgeschäft konkurrirenden Infanterle-Bugade- 
Bezirke, und theilt diese Repartition gemeinschaftlich mit dem Ministerium des Innern 2c., dem 
Marine-Ministerium, sowie den betreffenden Ersatzbehörden dritter Instanz mit, welche dieselbe an 
die Marine-Ersatz-Kommissionen gelangen lassen. 
. Die Marine-Ersatz-Kommissionen stellen hiernach ihre Sub-Repartition für die einzelnen Marine- 
Aushebungs-Stationen, bez. für die bei dem Marine-Ersatzgeschäft in letzteren konkurrirenden Aus- 
hebungs-Bezirke auf. 
Einer weiteren Mittheilung dieser Sub-Repartition an die Kreis-Ersatz-Kommissionen bedarf 
es nicht. 
5. Die Sub-Repartition wird lediglich nach dem Verhältniß der in den betreffenden Vorstellungs= 
Listen K. verzeichneten, für einstellungsfähig befundenen Militairpflichtigen der seemännischen Bevöl- 
kerung entworfen. 
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8. 117. 
Superrevision der in den Vorstellunge-Listen K. sub a., b. und c. enthaltenen, 
als dauernd unbrauchbar bezelchneten oder zur Seewehr designirten Militairt- 
pflichtigen, sowie der zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen 
Mannschaften. 
In den Marine-Aushebungs-Terminen findet zunächst die Superrevision der in den Vorstellungs= 
Listen K. sub a., b. und c. verzeichneten Militairpflichtigen, unter analoger Anwendung der in den 
##K 100. bis 102. enthaltenen Bestimmungen statt. 
2. Werden hierbei Mannschaften für einstellungsfähig befunden, so sind sie in der betreffenden Liste so- 
gleich an die ihnen zukommenden Stelle sub d. zu übertragen. 
3. Den als dauernd unbrauchbar ausgemusterten oder der Seewehr überwiesenen Mannschaften sind wo 
möglich die Ausmusterungsscheine, bez. Seewehr-Pässe sogleich auszuhändigen. (ck. §. 90. ad 7.) 
Ist dies in einzelnen Fällen nicht ausführbar, so sind die betreffenden Scheine möglichst bald 
nach beendetem Marine-Ersatz-Geschäft der heimathlichen Kreis-Ersatz-Kommission zur Aushändigung 
zuzustellen. 
. Ueber die Militairpflichtigen, welche in den Vorstellungs-Listen K. der auswaͤrtigen Infanterie- 
Brigade-Bezirke sub a, b. und c. verzeichnet stehen, hat die Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke 
der 36. Infanterie-Brigade auch ohne persönliche Gestellung derselben auf Grund des Vorschlages 
der Kreis-Ersatz-Kommission zu entscheiden, sofern hiergegen nicht erhebliche Bedenken obwalten, und 
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