Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

  
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ausgehobenen Rekruten zu benachrichtigen, welche Rekruten auf diese Art einen Heiraths-Konsens 
erhalten haben. 
4. Ohne den Konsens des Landwehr-Bezirks-K deurs darf ein Rekrut nicht getraut werden. 
  
8. 126. 
Vorzeltige Einstellung der in die Heimath beurlaubten Rekruten, wenn sie 
brot= und arbeitslos werden.) 
1. Wenn die Rekruten für einzelne Truppentheile nicht schon im Herbst eingestellt, sondern bis zum 
nächsten Frühjahr beurlaubt werden müssen, so haben die Departements-Ersatz-Kommissionen diejenigen 
Leute, von welchen zu erwarten steht, daß sie wegen ihres Unterhalts für den Winter in Verlegenheit 
kommen und sich als Beurlaubte nicht ernähren können, so weit das militairische Interesse es gestattet, 
für dielenigen Truppentheile auszuheben, welche ihren Ersatz im Herbst erhalten. 
2. Sollte dessen ungeachtet ein in die Heimath beurlaubter Rekrut ohne sein Verschulden in Folge der 
ihm zu Theil gewordenen Bestimmung zum Eintritt in das Militair die Mittel zu seinem Unter- 
halte verlieren, so kann er, sobald dies der Kreis-Ersatz-Kommission überzeugend nachgewiesen wird, 
auf Anordnung des betreffenden Landwehr-Bezirks-K deurs, dem Truppentheil, für welchen er 
ausgehoben worden ist, ausnahmsweise sogleich zur Einstellung Werwiesen werden. Dem vorgesetzten 
Brigade-Kommando hat das Landwehr-Bezirks-Kommando unter Angabe der Umstände Meldung 
zu machen. 
Eine derartige vorzeitige Einstellung darf indeß keinenfalls vor Entlassung der ausgedienten Mann- 
schaften zur Reserve stattfinden. 
3. Rekruten, welche nach stattgehabtem Aufenthaltswechsel entsernt von dem Truppentheil, für den sie 
ausgehoben worden sind, sei es im Innern des nämlichen oder eines anderen Korps-Bezirks brotlos 
werden, können zur Vermeidung größerer Marschkosten dem nächsten Truppentheil ihres zeitigen Auf- 
enthalts zur Einstellung überwiesen werden. 
Von einer solchen Einstellung ist, sofern der Rekrut nicht nach dem neuen Bezirk behufs seiner 
Einstellung überwiesen war (S. 124., 2.), das Landwehr-Bezirks-Kommando, in dessen Bezirk der 
Rekrut ausgehoben worden, zu benachrichtigen, um sogleich die erforderliche Ersatz-Gestellung in dem 
betreffenden Aushebungs-Bezirk zu veranlassen. 
4. Kein Truppentheil darf auf direfkte Anmeldung eines Rekruten denselben als brotlos annehmen. 
5. Bei der Marine finden vorzeitige Einstellungen brotloser Rekruten nicht statt. 
°*) Die Dienstzeit solcher als brotlos vorzeitig eingestellter Rekruten wird erst vom nächsten Einstellungs-Termin 
der Rekruten an berechnek, sofern die Einstellung nicht zwischen dem 1. Oktober und 1. April erfolgt, in welchem Falle 
die Bestimmung des §. 4. ad 1. Alinea 3. auch auf viese Mannschaften Anwendung findet. 
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