Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Eingetretene in einem anderen Aushebungs-Bezirke gebürtig oder domizilberechtigt, so muß der Civll= 
Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission, welcher die Benachrichtigung vom Truppentheil erhalten hat, 
dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission des Geburtsortes und dem des Domizilor- 
tes eine gleiche Benachrichtigung zugehen lassen. Diese Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge 
der alphabetischen Liste beizufügen und auf Grund derselben die Namen der Freiwilligen in den Li- 
sten zu streichen. 
Freiwillige, welche behufs späterer Einstellung von einem Truppentheil engagirt werden, haben sich 
durch den §. 130., 2. gedachten Annahmeschein bei den Ersatz-Behörden auszuweisen. 
8. 133. 
Beschränkung der Zahl der Freiwilligen bei den Linien-Infanterite- 
Bataillonen. " 
Die Annahme der Freiwilligen bei der Linien-Infanterie ist im Frieden beschränkt, und zwar dür- 
fen innerhalb eines Jahres, das ist vom 1. Oktober bis ultimo September des nächsten Jahres, nicht 
mehr als 40 Freiwillige von einem Linien-= Infanterie-Bataillon eingestellt werden. Eine Uebertragung 
der Bataillone eines Regiments unter einander findet hierbei nicht statt. 
Für alle anderen Truppentheile, sowie auch nach erfolgter Mobilmachung der Armee für die Ersatz- 
bataillone ist die Annahme der Freiwilligen, der Zahl nach, nicht beschränkt. 
8. 134. 
Berechtigung der Truppen, Freiwillige abzuweisen. 
Kein Truppentheil ist verpflichtet, Individuen, welche sich zum dreifährig freiwilligen Dienst anmel- 
den, anzunehmen. 
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5. 135. 
Der dreljährig freiwillige Dienst in der Kriegs-Marine. 
Alle Bestimmungen der s. 127. bis 134. finden für den dreijährig freiwilligen Dienst in der 
Bundes-Kriegs-Marine analoge Anwendung. 
Freiwillige, welche sich zur Einstellung bei der Flotten-Stamm-oder Werft-Division melden, haben 
zur Beurtheilung der erforderlichen Qualifikation (§. 34.) ihre Schiffspapiere oder andere glaubwürdige 
Ausweise vorzulegen. 
Die Werft-Division kann Militairpflichtige, welche sich in der Ausbildung als Maschinisten-Applikan= 
ten befinden, auch für einen späteren als den im §. 130. angegebenen Einstellungstermin als Freiwillige 
engagiren (F. 44.). 
Eilster Abschnitt. 
Der freiwillige Dienst in den Auterofsizier-Schulen. 
s. 136. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die Unteroffizier-Schulen — es bestehen solche zu Potsdam, Jülich und Biberich — haben die Be-
	        
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