schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls
dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird,
durch die zuständige Behörde.
Sie muß längstens innerhalb drel Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an
gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeilndevorstandes den Betheiligten bekannt ge-
macht sein.
8. 4.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachtra-
gungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwalgen Belags-
stücke sind dem Haupteremplar der Wählerliste beizuheften.
Beide gleichmäßig berichtigte Eremplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem Beginne
der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Eremplar unter
Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Haupteremplare.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von
Wählern in dleselbe untersagt.
8. 5.
Das Haupteremplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeindevorstand serg-
fältig aufmubewahren, das zweite Eremplar dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der
Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbegirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (F. 7.
des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten
der einzelnen zu dem Bezirke gehsrenden Gemeinden.
5S. 6.
Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§. 6. des Gesetzes) werden von den zu-
ständigen Behörden abgegrenzt.
8. 7.
Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in welchen
Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vor-
finden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere
Wahlbezirke getheilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung
enthalten.