Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8.  18.

Waͤhrend  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen  stattfinden,  noch  Ansprachen
  gehalten,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.  "

Ausgenommen  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,  welche  durch
die  Leitung  des  Wahlgeschäfte  bedingt  sind.

#S  14.

Zur  Stimmabgabe  sind  nur  diesenigen  zuzulassen,  welche  in  dle  Wählerliste  aufgenommen  sind
(6  8  des  Gesetzes).

Abwesende  können  in  keiner  Weise  durch  Stellvertreter  oder  sonst  an  der  Wahl  theklnehmen.

"  s.15.

DetWähleywelchekseineStimmeabgebenwilLtrittandenTisch,anwelchemdetWahlvorstand
  sitzt,  nennt  seinen  Namen  und  giebt,  wenn  der  Wahlbezirk  aus  mehr  als  einer  Ortschaft
besteht,  seinen  Wohnort,  in  Städten,  in  welchen  die  Wählerliste  nach  Hausnummern  aufgestellt  ist,
seine  Wohnung  an.

Der  Wähler  übergiebt,  sobald  der  Protokollführer  seinen  Namen  in  der  Wählerliste  aufgesunden
hat,  seinen  Stimmzettel  dem  Wahlvorsteher  oder  dessen  Vertreter  (§.  12.  des  Reglements),  welcher
denselben  uneröffnet  in  das  auf  dem  Tische  stehende  Gefäß  legt.

Der  Stimmzettel  muß  derart  zusammengefaltet  seln,  daß  der  auf  ihm  verzeichnete  Name  verdeckt
  ist.

Stimmzettel,  bei  welchem  hiergegen  verstoßen  ist,  oder  welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder
welche  mit  einem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sind  (§S.  10.  Absatz  2.  des  Gesetzes),  hat  der  Wahlvorsteher
  zurückzuweisen.  Insbesondere  hat  derselbe  auch  darauf  zu  achten,  daß  nicht  statt  eines  mehrere
  Stimmzettel  abgegeben  werden.

8.  16.

Der  Protokollführer  vermerlt  die  erfolgte  Stimmabgabe  jedes  Wählers  neben  dem  Namen

desselben  in  der  dazu  bestimmten  Rubrik  der  Wählerliste.
#  17.

Um  sechs  Uhr  Nachmittags  erklärt  der  Wahlvorsteher  die  Abstimmung  für  geschlossen.  Nachdem
dieses  gescheben  ist,  dürfen  keine  Stimmzettel  mehr  angenommen  werden.

Die  Stimmzettel  werden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.  Erglebt  sich
darbei  auch  nach  wiederholter  Zählurg  eine  Verschiedenheit  von  der  ebenfalls  festzustellenden  Zahl  der
Wähler,  bei  deren  Namen  der  Abstimmungsvermerk  in  der  Wählerliste  gemacht  ist  (s.  16  des  Reglements),
  so  ist  dieses  nebst  dem  etwa  zur  Aufklärung  Dienlichen  im  Protokolle  anzugeben.