Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

XI 
Die Seewehr-Mannschaften lönnen auch im Frieden zu zweimaligen Uebungen herangezogen werden, 
und haben bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen jeder Einberufungs-Ordre zum Dienst pünktlich Folge 
zu leisten. 
Dienstliche Meldungen können mündlich oder schriftlich erstattet werden, und ist in beiden Fällen 
dieser Schein zur Visirung vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die Adresse „Landwehr- 
Meldungs-Sache“ zu schreiben und den Brief mit dem Orts-Polizei-Siegel schließen zu lassen. Nur die 
solchergestalt geschlossenen Briefe sind im Gebiet des Norddeutschen Bundes portofrei. 
Diesen Paß hat der Inhaber auf das Sorgfältigste aufzubewahren, um sich damit zu allen Zeiten 
über das Militair-Verhältniß ausweisen zu können. 
(Königliche) Marine-Ersatz-Kommission im Bezirk der ten Infanterie-Brigade. 
Der Militair-Vorsitzende. Der Civil-Vorsitzende. 
N. N. N. N. 
(L. 8.) 
Original lostenfrei.
	        
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