Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8. 18. 
Waͤhrend der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen stattfinden, noch An- 
sprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden. " 
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch 
die Leitung des Wahlgeschäfte bedingt sind. 
#S 14. 
Zur Stimmabgabe sind nur diesenigen zuzulassen, welche in dle Wählerliste aufgenommen sind 
(6 8 des Gesetzes). 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theklnehmen. 
" s.15. 
DetWähleywelchekseineStimmeabgebenwilLtrittandenTisch,anwelchemdetWahl- 
vorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ortschaft 
besteht, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, 
seine Wohnung an. 
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgesunden 
hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§. 12. des Reglements), welcher 
denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt. 
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet seln, daß der auf ihm verzeichnete Name ver- 
deckt ist. 
Stimmzettel, bei welchem hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder 
welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (§S. 10. Absatz 2. des Gesetzes), hat der Wahl- 
vorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines meh- 
rere Stimmzettel abgegeben werden. 
8. 16. 
Der Protokollführer vermerlt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem Namen 
desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste. 
# 17. 
Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem 
dieses gescheben ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. 
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Erglebt sich 
darbei auch nach wiederholter Zählurg eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der 
Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (s. 16 des Regle- 
ments), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
	        
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