Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8.  18.

Sodann  erfolgt  die  Eröffnung  der  Stimmzettel.

Einer  der  Beisitzer  entfaltet  jeden  Stimmzettel  einzeln  und  übergiebt  ihn  dem  Wahlvorsteher,
welcher  denselben  nach  lauter  Vorlesung  an  einen  anderen  Beisitzer  weiter  reicht,  der  die  Stimmzettel
bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  aufbewahrt.

Der  Protokollführer  nimmt  den  Namen  jedes  Kandidaten  in  das  Protokoll  auf,  vermerkt  neben
demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende  Stimme  und  zählt  dieselbe  laut.  In  gleicher  Weise  führt
einer  der  Beisitzer  eine  Gegenliste,  welche  ebenso  wie  die  Wählerliste  (S.  16  des  Reglements)  beim
Schlusse  der  Wahlhandlung  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterschreiben  und  dem  Protokolle  betzusügen
  ist.

8.  19.

Ungültig  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder  welche  mit  einem  äußeren  Kennzelchen  versehen
  sind;

2)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten;

3)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewähllen  nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist;

4)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  Ein  Name  oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren  Person
verzeichnet  ist;

5)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

8.  20.

Die  Stimmzettel,  über  deren  Gültiglelt  es  nach  8.  13  des  Gesetzes  einer  Beschlußfassung  des
Wahlvorstandes  bedurft  hat,  werden,  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,  dem  Protokolle  beigeheftet,
  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben  sind,  aus  denen  die  Ungültigkeitserklärung  erfolgt  oder
nicht  erfolgt  ist.

Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des  Wahlresultats  nicht  in  Amechnung.

8.  21.

Alle  abgegebenen  Stimmzettel,  welche  nicht  nach  §.  20.  des  Reglements  dem  Protokolle  beizufügen
  sind,  hat  der  Wahlvorsteher  in  Papier  einzuschlagen  und  zu  versiegeln,  und  so  lange  aufzubewahren,
  bis  der  Reichstag  die  Wahl  definitiv  für  gültig  erklärt  hat.

8.  22.
Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  nach  dem  unter  Littr.  B  anliegenden  Formular  aufzunehmen.


8.  23.  .
Die  Wahlkreise  (8.  6.  des  Gesetzes)  weist  das  unter  Littr.  C  anliegende  Verzeichniß  nach.

In  jedem  derselben  ist  Ein  Abgeordueter  zu  wählen.
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