8. 18.
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahlvorsteher,
welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel
bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben
demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt
einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (S. 16 des Reglements) beim
Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle betzusügen
ist.
8. 19.
Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzelchen versehen
sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewähllen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person
verzeichnet ist;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
8. 20.
Die Stimmzettel, über deren Gültiglelt es nach 8. 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des
Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet,
in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder
nicht erfolgt ist.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Amechnung.
8. 21.
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach §. 20. des Reglements dem Protokolle beizufügen
sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren,
bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat.
8. 22.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B anliegenden Formular aufzunehmen.
8. 23. .
Die Wahlkreise (8. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C anliegende Verzeichniß nach.
In jedem derselben ist Ein Abgeordueter zu wählen.
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