Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8. 18. 
Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahlvorsteher, 
welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel 
bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben 
demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt 
einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (S. 16 des Reglements) beim 
Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle betzu- 
sügen ist. 
8. 19. 
Ungültig sind: 
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzelchen ver- 
sehen sind; 
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewähllen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person 
verzeichnet ist; 
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. 
8. 20. 
Die Stimmzettel, über deren Gültiglelt es nach 8. 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des 
Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beige- 
heftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder 
nicht erfolgt ist. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Amechnung. 
8. 21. 
Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach §. 20. des Reglements dem Protokolle beizu- 
fügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzube- 
wahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat. 
8. 22. 
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B anliegenden Formular auf- 
zunehmen. 
8. 23. . 
Die Wahlkreise (8. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C anliegende Verzeichniß nach. 
In jedem derselben ist Ein Abgeordueter zu wählen. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.