8. 24.
Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar zu ernennen und dies
öffentlich bekannt zu machen.
8. 25.
Die Wahlprotokolle (F. 22.) mit sämmtlichen zugehörigen Schrtststücken sind von den Wahlvor-
stehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar elnzureichen, daß sie spätestens im
Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünklliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.
8. 26.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf den vierten Tag nach
dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler,
welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet
dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf,
zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.
Der Zutritt zu dem Lokale sieht jedem Wähler offen.
8. 27.
In dieser Versammlung (8. 26.) werden die Protokolle uͤber die Wahlen in den einzelnen Wahl-
bezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden
Blätter bekaunt gemacht.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie
der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaien gefallenen
Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich seym muß, und in welchem die Bedenken zu erwäh-
nen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken ctwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahlvorstehern
aufbewahrten Stimmzettel (§. 21. des Reglements) einzufordern und einzusehen.
8. 28.
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen gül-
tigen Silmmen verelnigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissar die Vor-
nahme einer engeren Wahl zu vrranlassen (F. 12. des Gesetzes).
8. 29.
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommtssar festzusetzen und darf nicht länger