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hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl
(6s. 26. und 27. des Reglements).
8. 30.
Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen
erhalten haben (§. 12. des Gesetzes). Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen,
so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche
beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind.
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des §. 8. des Reglements zu er-
lassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und
es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen un-
gültig seien.
8. 31.
Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach deuselben Vorschriften statt, wie
die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unverändert, so-
weit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur
Bestimmung hierüber nach den §§. 6. und 8. des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des s. 8 des Reglements bekannt zu machen,
ohne daß sevoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachun-
gen (S§. 8. und 30. des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise
ersolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahl-
vorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhand-
lung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen.
Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.
8. 32.
Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit eln, so entscheidet das Loos, welches durch die
Hand des Wahlkommissars gezogen wird.
8. 33.
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu
seen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach §. 4. des
Gesetzes wählbar ist, aufzufordern.