Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXNII 
Anhang. 
Berlin, den 9. Juni 1871. 
Zusammenstellung 
der wesentlichsten Bestimmungen, durch welche die Militair - Ersatz-Instruction 
für den VNorddeutschen Bund vom 26. März 1868 abgeändert und 
ergänzt worden ist. 
  
Zur Ausführungs-Verordnung Artikel 2. Seite 2. 
Anwendung des Metermaaßes beim Militair-Ersatz-Geschäft. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich genehmigen, daß bereits bei dem Ersatz-Geschäft des 
Jahres 1871 die Messung der Ersatz-Mannschaften nach dem Metersvstem stattfinden darf. Es hat 
sedoch die Feststellung geringerer Maaße als fünf Millimeter zu unterbleiben und sind fünf bis incl. 
neun dergleichen nur als fünf Millimeter zu rechnen. Zugleich bestimme Ich, daß bel Umrechnung der 
im vierten Abschnitt der Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeulschen Bund vorgeschriebenen Maximal= 
und Minimal-Maaßbe die Abrundung auf volle Centimeter statifinden soll, und bin damit einverstanden, 
daß das Maximalmaaß für Dragoner und Husaren auf die nächst niedrige Centimeterzahl abgerun- 
det werde. 
Sie haben hiernach die weiteren Versügungen zu treffen. 
Berlin, den 17. Juni 1870. gez. Wilhelm. 
In Vertretung des Bundeskanzlers: 
gg. Delbrück. von Roon. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes und den Kriegs= und Marine-Minister. 
Berlin, den 29. Juni 1870. 
Vorstehende Allerhöchste Cübinets-Ordre vom 17. Juni cr. wird hierdurch mit Nachstehendem zur 
allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht: 
1. Vom Beginn des Ersathgeschäfts pro 1871 an haben die Ersatzbehörden allen Neu-Eintragungen in 
die Aushebungslisten 2c. das Metersystem zu Grunde zu legen. Einer weiteren Veränderung der 
nach der Militair-Ersatz Instruction vom 26. März 1868 vorgeschriebenen Listen= 2c. Formulare be- 
darf es nicht, nur sind in den dezüglichen Kolonnen statt 
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