Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXXIV 
Fuß, Zoll, Strich 
von gedachtem Termin ab 
Meter, Centimeter, Millimeter 
einzutragen. 
2. Da die Feststellung geringerer Maaße als fünf Millimeter zu unterbleiben hat, mithin ein bis incl. 
vier überschießende Millimeter gar nicht in Rechnung zu stellen und fünf bis incl. neun dergleichen 
nur als fünf Millimeter anzurechnen sind, so werden die beim Ersatzgeschäst zu verwendenden Meß- 
apparate so einzurichten sein, daß sie nur das Ablesen ganzer und halber Centimeter gestatten. 
. Von gedachtem Termin ab treten an Stelle der im vierten Abschnitt der Militair-Ersatz-Instruction 
für die einzelnen Waffen= resp. Truppengattungen vorgeschriebenen Maximal= resp. Minimal-Maaße 
die nachstehend bezeichneten: 
A. Marimal-Maaße. 
Fur reitende Artillerie, Jäger, Trainfahrer zu halbjähriger Anebildung, Kuͤrasstere und 
2 
Ulanen m. 75 em. 
fuͤr Kuͤrassiere und Ulanen auenahmsvweise (6. 28. 2. i. c.). 1 m. 78 cm. 
für Dragoner, Husaren und Trainstamnm m. 72 cm. 
B. Minimal-Maaße. 
Für die Garden (excl. der leichten Garde-Kavallerie)n) 1 m. 70 cm. 
für Garde-Dragoner, Garde-Husaren, NPp !; Sranuen. v e Linien 
Kürassiere und Ulanen . .....1m.67cm. 
fütFeld-Fußundkettende Amuene ...............1m.650m· 
für alle übrigen Waffen= resp. Truppengattungen 1 m. 62 cm. 
für die Linien = Infanterie unter den im §. 30., 2. 1. c. angegebenen Voraussetzungen 
ausnahmeweise .. 1m. 57 em. 
4. Bei etwaigen Abtutzungen haben die Etsabbehoͤrden sich gleichmaßig der Bezeichnung 
m. für Meter, 
em. für Centimeter, 
mm. für Millimeter 
zu bedienen. 
Der Kanzler des Nord- Der Kriegs= und 
deutschen Bundes. Marine-Minister. 
Zur Ausführungs-Verordnung Artikel 3. Seite 2. r 
Betrifft das Verfahren mit den nach dem 1. Januar 1870 in das milikairpflichtige Alter tretenden 
Studirenden der Theologie . bezüglich Ableistung ihrer Militairdienstpflicht. 
Berlin, den 31. December 1869. 
Unter Bezugnahme auf Passus 3 der Verordnung zur Ausföührung der Militair-Ersatz-Instruction 
für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 wird hiermit bestimmt, daß die über Zurückstellung
	        
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