Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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3.  Das  Unterpersonal,  bestehend  aus  Unterossizieren,  Gefreiten  und  Gemeinen  (Musketieren),  wird
ergänzt:

a)  durch  Ueberwelsung  geeigneter  Mannschaften  aus  den  zum  Brigade-Verbande  gehörenden  Linien=Regimentern
  auf  Antrag  des  Landwehr-Bezirks-K  deurs  durch  den  Brigade-Kommandeur;

b)  durch  Annahme  von  Kapitulanten;

c)  durch  Annahme  dreijährig  Ereiwilliger  und  Aushebung  von  Rekruten,  beides  jedoch  nur  unter
Genehmigung  des  Infanterie-B  dos.  Die  militairische  Ausbildung  der  qu.  Mannschaften
  ist  bei  den  Linien.Regimentern  der  Brigade  zu  bewirken;

d)  durch  als  Halbinvalide  ausgeschiedene  Mannschaften  aus  dem  Bezirke  des  betreffenden  Armee-Korps.

4.  Die  Bezirksfeldwebel  werden  auf  Vorschlag  des  Landwehr-Bezirks-K  deurs  durch  den  Brigade-Kommandeur
  zu  dieser  Charge  befärdert.
Die  Beförderung  zu  Sergeanten,  Unteroffizieren  und  Gefreiten  erfolgt  durch  den  Landwehr-Bezirks=Kommandeur.

5.  In  Betreff  des  Ausscheidens,  der  Versorgungs-Ansprüche  2c.  gelten  für  die  zu  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  gehörenden  Mannschaften  dieselben  Grundsätze,  wie  für  die  Mannschaften  gleicher
Dienst-Kategorien  des  stehenden  Heeres.

 

 

8.  4.
Personal  der  besoldeten  Stämme  der  Garde-Landwehr-Bataillone.
1.  Stärke  und  Zusammensetzung  der  besoldeten  Stämme  der  Garde-Landwehr-Bataillone  ergiebt  sich  aus
den  Etats.
2.  In  Betreff  der  Bataillons-Kommandeure  und  der  Adjutanten,  sowie  in  Betreff  der  Ergänzung,  Beförderung
  2c.  des  Unterpersonals  finden  die  Bestimmungen  des  8.  3.  analoge  Anwendung;  die  Feldwebel
  bei  denselben  werden  jedoch  Allerhöchsten  Ortes  auf  desfallsigen  Vorschlag  ernannt.

8.  5.
Verwendung  des  Personals  bei  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  und  den
Garde-Landwehr-Bataillons-Stämmen.

 

1.  Dem  Landwehr-Bezirls-K  deur  steht  zur  Unterstützung  bei  den  ihm  obliegenden  Dienstfunktionen
der  Adjutant  und  das  Unterpersonal  zur  Verfuͤgung.
2.  Der  Adjutant  leitet  nach  Anweisung  des  Landwehr-Bezirks-K.  deurs  alle  Büreau-Arbeiten  und

 

sungirt  event.  als  untersuchungsführender  Osftzier  Gergl.  #  27.);  auch  ist  derselbe  Mitglied  der
Kassen=  und  Bekleidungs-Kommission.
Bei  Abwesenheit  des  Bezirks-Kommandeurs  ist  er  dessen  Vertreter,  sofern  nicht  ein  dienstthuender
älterer  Offizier  des  Bataillons  im  Stabsquartier  anwesend  ist.
3.  Den  im  Bezirk  stationirten  Bezirksfeldwebeln  kann  Seitens  des  Bezirks-Kommandeurs  im  Bedarsssalle
  dauernd  oder  vorübergehend  ein  Gefreiter  oder  Gemeiner  zugetheilt  werden.
Das  übrige  Personal  befindet  sich  im  Bataillons-Stabs-Quartier.
4.  Das  Personal  der  Landwehr-Bezirks-K.  dos  bleibt  beim  Zusammentritt  der  Landwehr-Bataillone
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