Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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oder  wenn  Zweifel  bestehen,  ob  der  Betheiligte  die  Mittel  zur  Ruͤckreise  im  Falle  unerwarteter  Beorderung
  besitzt,  so  muß  bei  der  Abmeldung  zur  Abreise  aus  der  Heimath  die  Anmeldung  beim
Bezirks-Feldwebel  des  in  Aussicht  genommenen  Aufenthaltsortes  angeordnet  werden.

8.  17.
Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  Verlegung  des
Wohnortes  oder  Aufenthaltsortes  in  das  Ausland.

1.  Mannschaften,  welche  außerhalb  des  Staatsgebiets  ihren  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  nehmen  wollen,
werden  in  die  Heimaths-Kontrole  übernommen,  resp.  dahin  überwiesen  (efr.  §.  36.).

Solche  nach  dem  Auslande  verziehende  Mannschaften  dürfen  von  der  Meldepflicht  und  auch  von
den  Kontrol-Versammlungen  durch  das  inländische  Landwehr-Bezirks-Kommando,  bei  welchem  sie  vor
der  Abreise  in  Kontrole  stehen,  je  nach  der  Entfernung  des  im  Ausland  gelegenen  Aufenthaltsorts
von  der  Heimath  auf  ein  bis  zwei  Jahre  entbunden  werden,  und  ist  dies  im  Militairpaß  und  event.
im  Ueberweisungs-Natlonal  anzugeben.

Im  Bedarfefalle  kann  diese  Begünstigung  von  Neuem  und  zwar  bei  demjenigen  Landwehr-Bezirks-Kommando,
  in  welchem  der  Betreffende  während  seines  Aufenthalts  im  Auslande  in  Kontrole  steht,
nachgesucht  werden  und  darf,  vorausgesetzt,  daß  derselbe  seine  anderweltigen  militairischen  Pflichten
pünktlich  erfüllt  hat,  auch  mehrere  Male  gewährt  werden.

2.  Die  qu.  Mannschaften  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  ihnen  von  den  heimathlichen  Angehsrigen
oder  von  den  Orts=  oder  Polizei  =  Behörden  etwatge  militatrische  Ordres  zugesandt  werden  können.
Im  Falle  einer  Mobilmachung  haben  sie  sich  unaufgefordert  in  das  Inland  zurückzubegeben  und  sich
bei  demsenigen  Landwehr-Bezirks  -Kommando  zum  Dienst  zu  melden,  in  dessen  Kontrole  sie  stehen
oder  welches  sie  vom  Auslande  her  am  leichtesten  erreichen  können.

8.  18.
Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  beim  Wandern.

Mannschaften,  welche  den  Aufenthaltsort  verlassen  und  nicht  angeben  können,  an  welchem  Orte  sie
Arbeit  finden  resp.  zeitweise  oder  dauernd  bleiben  werden  (z.  B.  Gesellen,  welche  auf  Wanderschaft
gehen),  haben  sich  vor  Antritt  der  Wanderschaft  beim  Bezirks-Feldwebel  abzumelden.

Waͤhrend  der  Wanderschaft  sind  dieselben  von  weiteren  Meldungen  entbunden.  Fällt  die  beabsichtigte
  Wanderschaft  etwa  in  die  Zeit  einer  Uebung  oder  Kontrol-Versammlung,  so  bedarf  es  zu  derselben
der  Erlaubniß  des  Landwehr-Bezirks-K  dos,  welche  in  dem  Militairpaß  einzutragen  ist.

Sobald  jedoch  der  wandernde  Reservist  oWer  Wehrmann  selbst  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die
Disepensation  von  den  Meldungen  genehmigt  ist,  an  einem  innerhalb  des  Staatsgebiets  gelegenen  Ort  in
Arbeit  tritt,  hat  er  sich  bei  dem  betreffenden  Bezirks-Feldwebel  anzumelden  (Antrag  auf  Ueberweisung
efr.  §.  34.).  Bei  gewünschter  Fortsetzung  der  Wanderschaft  wird  in  gleicher  Weise  verfahren.

Die  auf  Wanderschaft  befindlichen  Kontrolpflichtigen  werden  in  die  Helmaths-Kontrole  übernommen,
resp.  Uberwiesen.  (esfr.  §.  36.)

Bei  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  die  Dispensation  von  der  Meldepflicht  ertheilt  worden  ist,  oder
bei  eintretender  Mobilmachung  hat  sich  der  Kontrolpflichtige  bei  dem  nächsten  Bezirks-Feldwebel  zu  melden.