Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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laubtenstande der Landarmee oder der Marine (vergl. §. 61.) angehören, nicht Verpflichtungen ein- 
gehen, welche mit den in ihren Militair-Papieren enthaltenen Weisungen im Widerspruch stehen. 
Vierter Abschnitt. 
Dienstverhältnisse der zur Disposition der Eruppentheile heurlaubten und der zur Disposttion 
der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten erster Klasse. 
g. 23. 
Von den zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften. 
1. Die Mannschaften, welche auf Grund der bezüglichen Bestimmungen vor beendeter Dienstzeit im 
2. 
3. 
4. 
G 
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. Bei Einziehung von zur Disposition Beurlaubten in gewöhnlicher Friedenszeit stellen die Truppen- 
stehenden Heere von den Truppentheilen zur Disposition beurlaubt werden, gehören zur Frie- 
densstärke der letzteren, und können von denselben zur Deckung etwa eintretender Manquements, bei 
der reitenden Artillerte in der Zeit vom 1. Februar bis 1. August, bei den übrigen Truppengatun- 
gen vom 1. April bis 1. August jeden Jahres zum Dienst wieder eingezogen werden. 
Dieselben erhalten bei ihrer Beurlaubung einen Militairpaß nach Schema 1 und ein Führungs= 
Altest nach Schema 2. Die Ueberweisung an die betreffenden Landwehr-Bezirkes-Kommandos 
erfolgt durch National nach Schema 3. 
Während der Dauer der Beurlaubung gehören die Betreffenden zu den Mannschaften des Beurlaub= 
tenstandes, haben, soweit nachstehend nicht anders bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, auch 
denselben Gerichtsstand, wie diese, und treten in die Kontrole der Landwehr-Behörden. 
Das Umherreisen, resp. Wandern im Inland, sowic das Verziehen ins Ausland ist den zur Dis- 
position Beurlaubten nur mit Genehmigung des Truppentheils zu gestatten. Die mit einem Wohn- 
ortswechsel unvermeidlich verbundenen Reisen dürsen dieselben zwar — selbstredend nach erfolgter 
Abmeldung bei dem Bezirks-Feldwebel — unternehmen, haben sich jedoch im neuen Ausenthaltsort 
sofort wieder anzumelden. 
Zuwiderhandelnde sind ihrem Truppentheil unverzüglich zur Wiederein- 
ziehung namhaft zu machen, welche in solchem Falle jederzeit unter Berücksichtigung der 
Ctatsverhältnisse, sogleich erfolgen kann. 
Die Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande Behuss Auswanderung kann den zur Disposition 
Beurlaubten nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind. 
Wienn ein zur Disposition Beurlaubter in einen anderen Landwehr-Bataillons-Bezick verzieht, so ißt 
  
die Ueberweisung Seitens des betreffenden Landwehr-Bezirks-K. dos möglichst zu beschleunigen, 
und gleichzeitig dem betreffenden Truppentheile Munheilung zu machen. 
theile die Einberufungs-Ordres aus und senden diese direkt an die Land Bezirks o 
in deren Bezirk sich die qu. Mannschaften aufhalten. Sind dieselben inzwischen etwa verzogen, so 
find die Ordres von letzterem direkt an das Kommando des betreffenden Landwehr-Bezirks unter 
Benachrichtigung des Truppentheils nachzusenden. 
Von der erfolgten Aushändigung der Ordres sind die beordernden Truppentheile durch Rücksendung
	        
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