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laubtenstande der Landarmee oder der Marine (vergl. §. 61.) angehören, nicht Verpflichtungen ein-
gehen, welche mit den in ihren Militair-Papieren enthaltenen Weisungen im Widerspruch stehen.
Vierter Abschnitt.
Dienstverhältnisse der zur Disposition der Eruppentheile heurlaubten und der zur Disposttion
der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten erster Klasse.
g. 23.
Von den zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften.
1. Die Mannschaften, welche auf Grund der bezüglichen Bestimmungen vor beendeter Dienstzeit im
2.
3.
4.
G
S
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. Bei Einziehung von zur Disposition Beurlaubten in gewöhnlicher Friedenszeit stellen die Truppen-
stehenden Heere von den Truppentheilen zur Disposition beurlaubt werden, gehören zur Frie-
densstärke der letzteren, und können von denselben zur Deckung etwa eintretender Manquements, bei
der reitenden Artillerte in der Zeit vom 1. Februar bis 1. August, bei den übrigen Truppengatun-
gen vom 1. April bis 1. August jeden Jahres zum Dienst wieder eingezogen werden.
Dieselben erhalten bei ihrer Beurlaubung einen Militairpaß nach Schema 1 und ein Führungs=
Altest nach Schema 2. Die Ueberweisung an die betreffenden Landwehr-Bezirkes-Kommandos
erfolgt durch National nach Schema 3.
Während der Dauer der Beurlaubung gehören die Betreffenden zu den Mannschaften des Beurlaub=
tenstandes, haben, soweit nachstehend nicht anders bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, auch
denselben Gerichtsstand, wie diese, und treten in die Kontrole der Landwehr-Behörden.
Das Umherreisen, resp. Wandern im Inland, sowic das Verziehen ins Ausland ist den zur Dis-
position Beurlaubten nur mit Genehmigung des Truppentheils zu gestatten. Die mit einem Wohn-
ortswechsel unvermeidlich verbundenen Reisen dürsen dieselben zwar — selbstredend nach erfolgter
Abmeldung bei dem Bezirks-Feldwebel — unternehmen, haben sich jedoch im neuen Ausenthaltsort
sofort wieder anzumelden.
Zuwiderhandelnde sind ihrem Truppentheil unverzüglich zur Wiederein-
ziehung namhaft zu machen, welche in solchem Falle jederzeit unter Berücksichtigung der
Ctatsverhältnisse, sogleich erfolgen kann.
Die Entlassung aus dem Unterthanen-Verbande Behuss Auswanderung kann den zur Disposition
Beurlaubten nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind.
Wienn ein zur Disposition Beurlaubter in einen anderen Landwehr-Bataillons-Bezick verzieht, so ißt
die Ueberweisung Seitens des betreffenden Landwehr-Bezirks-K. dos möglichst zu beschleunigen,
und gleichzeitig dem betreffenden Truppentheile Munheilung zu machen.
theile die Einberufungs-Ordres aus und senden diese direkt an die Land Bezirks o
in deren Bezirk sich die qu. Mannschaften aufhalten. Sind dieselben inzwischen etwa verzogen, so
find die Ordres von letzterem direkt an das Kommando des betreffenden Landwehr-Bezirks unter
Benachrichtigung des Truppentheils nachzusenden.
Von der erfolgten Aushändigung der Ordres sind die beordernden Truppentheile durch Rücksendung