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der Nationale in Kenntniß zu setzen und habin ihrerseits dem Lantwehr-Bezirks-Kommando nur
noch in dem Falle eine weitere Benachrichtigung zukommen zu lassen, wenn der Beorderte an dem
bestimmten Termine sich nicht gestellt haben sollte.
. Wenn zur Disposition beurlaubte Mannschaften sterben, von den Landwehr-Bezirks-Kommandos
disciplinarisch bestraft werden oder in gerichtliche Untersuchung kommen, so hat das Landwehr-Be-
zirks-Kommando hiervon dem Truppentheile Kenntniß zu geben.
Treten zur Disposition beurlaubte Mannschaften während der Zeit ihrer Beurlaubung zur Reserve
über, so werden sie nur in der Stammliste des Truppentheils gelöscht; einer weiteren Benachrichti-
gung der Landwehr-Bezirks-K dos brdarf es nicht.
. Werden Truppentheile durch Einziehung von Reserven augmentirt, so sind die von ihnen zur Dispo-
sition beurlaubten Mannschaften, welche sich innerhalb des Korps-Bezirks aufhalten, aus welchem die
fraglichen Tiuppenthelle Kompleittrungs= Mannschaften erhalten, gleich den jüngsten Reservemann-
schaften durch die Landwehr-Bezirks andos einzubrordern, ohne daß die Truppentheile besondere
Ordres für jene Leute zu schicken haben).
Hierbei ist jedoch zu beobachten, daß zur Disposition Beurlaubte nur für den eigenen Trup-
pentheil, also nicht für andere Regimenter 2c. verwandt werden dürfen.
Für diejenigen zur Disposition Beurlaubten, welche sich außerhalb des Korps-Bezirks, aus welchem
der Truppentheil ergänzt wird, aufhalten (vergl. ad. 5), sendet letzterer, wenn für denselben eine
Augmentirung befohlen wird, die Einberufungs-Ordres zur Aushändigung an das betreffende Be-
zirks-Kommando.
8. 24.
Von den zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften“).
Die Mannschafsten, welche zur Dieposition der Crsatz-Behörden in Folge von Reklamationen, wegen
Dienstunbrauchbarkeit oder wegen vor ihrer Einstellung begangener Vergehen oder Verbrechen ent-
lassen werden, erhülten gleichfalls einen Militairpaß nach Schema 1°88) und Führungs-Auest. In
ersterem ist statt: „zur Disposition beurlaubt“, zu schreiben: „zur Dioposition der Ersatz-Behörden
entlassen“. Die Ueberweisung dieser Mannschaften an die Landwehr-Bezirks-Kommandos erfolgt
nach der Bestimmung des §. 182 der Militait-Ersatz-Instruktion. In gleicher Weise erfolgt vor-
kommenden Falles die Emlassung nicht ausgebildeter Mannschaften zur Disposition der Ersatz= Be-
hörden, wenn solche bei eintretender Mobilmachung überzählig werden; dieselben sind jedoch Seitens
der Tiupentheile direkt an die Landwehr-Bezirks-Kommandos zu überweisen.
Die zur Disposition der Ersatz-Behörden emlassenen Mannschaften gehören bis zur definitiven Ent-
scheidung über ihr künftiges Militair-Verhäliniß durch die Departements-Ersatz-Kommission (#. . 83.
% Ebenso ist event. auch mit den zur Disposition beurlaubten Mannschaften der Garde zu versahren, welche
dlesem Falle stets direkt durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos einzubeordern find.
%ö Vergl. K. 178. bis 182. der Militair-Ersatz-Zastruktion.
5*##) Schema 26. der Militair-Ersatz-Jastruktion wird hierdurch aufgehoben.