Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Kontrole  eines  Wehrpflichtigen  von  den  Militairbehörden  seines  Geburtsortes  zu  führen,  durch
welche  Maßregel  den  betreffenden  Kontrolpflichtigen  weder  Domicilrechte  entzogen  noch  erthellt
werden.

.  Die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  in  der  Heimathskontrole  zu  führenden  Mannschaften

  werden  in  die  besonderen  für  sie  bestimmten  Listen  (clr.  s.  32.  ad  10a.)  aufgenommen  und
in  den  Stammlisten  entweder  gelöscht  oder  mit  entsprechendem  Vermerk  fortgeführt.

MWenn  sich  Mannschaften  durch  Unterlassung  der  vorgeschriebenen  Meldungen  oder  auf  andere  Weise

der  Kontrole  entziehen,  so  ist  es  Pflicht  sowohl  derjenigen  Landwehr-Behörden,  in  deren  Kontrole  sie
zuletzt  gestanden  haben,  als  auch  der  Landwehr-Behörden,  denen  dieselben  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  Bestimmungen  zur  Heimaths-Kontrole  überwiesen  werden,  Alles  zu  thun,  was  zur  Ermittelung
  der  betreffenden  Mannschaften  führen  kann.  Ueber  die  event.  Einleltung  des  gerichtlichen
Verfahrens  ckr.  8.  27.  —  Alle  Schriftstücke,  welche  sich  aufdie  Ermittelungs-Versuche  beziehen,  sind
als  Beläge  zu  den  Kontrol-Listen  geordnet  aufzubewahren.

.  Mannschaften,  welche  wegen  Kontrol-Entziehung  nachdienen  müssen,  werden  in  der  Stammliste  bei

ihrer  Ermittelung  nach  Maßgabe  der  im  §S.  12.  ad  7.  enthaltenen  Bestimmung  umgebucht;  —  es
wird  zum  Beispiel  ein  Mann  des  Jahrganges  1858,  welcher  sich  während  zweier  Jahre  der  Kontrole
  entzogen  hatte,  in  den  Jahrgang  1860  übertragen.

8.  37.
Uebertritt  zur  Landwehr  und  Entlassung  zum  Landsturm.

.Der  Uebertritt  aus  der  Reserve  zur  Landwehr  und  die  Entlassung  aus  letzterer  wird  alljährlich  für

alle  diesenigen  Mannschaften,  deren  Dienstverpflichtung  in  der  Reserve  resp.  Landwehr  am  1.  Oktober
  des  betreffenden  Jahres  abläuft,  bei  Gelegenheit  der  Herbst-Kontrol-Versammlungen  geregelt
(clr.  §.  12.).

Diejenigen  Mannschaften,  deren  Dienstverpflichtung  in  der  Reserve  oder  Landwehr  in  der  Zeit
zwischen  dem  1.  April  und  30.  September  abläuft,  sind,  wenn  sie  dies  beantragen,  mit  dem  Zeitpunkt
  der  erfüllten  Dienstverpflichtung  zur  Landwehr  resp.  zum  Landsturm  überzuführen.  Wenn
dieselben  einen  bezüglichen  Antrag  nicht  stellen,  so  wird  ihr  Uebertritt  gleichfalls  bei  der  nächsten
Herbst-Kontrol-Versammlung  geregelt.

.  Im  Allgemeinen  treten  hiernach  alljährlich  die  in  je  einer  Stammliste  zusammengestellten  Mannschaften

zur  Landwehr  resp.  zum  Landsturm  über.  Die  Stammlisten  des  aus  der  Landwehr  ausscheidenden
Jahrgangs  werden  reponirt,  nachdem  zuvor  einzelne  darin  enthaltene,  noch  zu  fernerem  Dienste  verpflichtete
  Mannschaften  in  die  Liste  des  nächstfolgenden  Jahrgangs  umgebucht  oder  in  die  Hilfslisten
eingetragen  sind.

*8  hr-Bezirks--K  *8

.  Kein  Mann  kann  ohne  spezielle  Verfuͤgung  des  Landwehr-Bezir  s  zur  Landwehr  versetzt

  oder  aus  dem  Beurlaubtenstande  entlassen  werden.  Vorschlaͤge  der  Kompagnien  zur  Regelung
der  Dienstverhältnisse  bei  den  Herbst-Kontrol-Versamml  s.  S.  47.

#im

Die  Versetzung  zur  Landwehr,  resp.  die  Entlassung  aus  letzterer  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  erst