Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

  
  
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Mannschaften, welche außerhalb des Staatsgebiets ihren Wohnort oder Aufenthalts- 
ort nehmen, haben dafür Sorge zu tragen, daß ihnen von ihren heimathlichen 
Angehörigen oder Polizel-Behörden etwaige militairische Ordres zugesandt werden 
können. Zu Uebungen und Kontrol-Versammlungen sind dieselben verpflichtet, so“ 
weit sie nicht ausdrücklich hiervon dispensirt werden. Im Falle einer Mobilmachung 
haben sie sich unaufgefordert in das Inland zurückzubegeben, und sich bei demjenigen 
Landwehr-Bezirks-Kommando zum Dienst zu melden, in dessen Kontrole sie stehen, 
oder welches sie vom Auslande her am leichtesten erreichen können. 
Maunschaften, welche auf Wanderschaft gehen wollen, haben sich beim Bezirks- 
Feldwebel abzumelden. Während der Wanderschaft sind dieselben von weiteren 
Meldungen entbunden. — Fällt die beabsichtigte Wanderschaft in die Zeit einer 
Uebung oder Kontrol-Versammlung, so bedarf es dazu der Erlaubniß des Laud- 
wehr-Bezirks-Kommandeurs, welche in dem Millitair-Paß eingetragen sein muß. 
Sobald jedoch der wandernde Reservist oder Wehrmann selbst vor Ablauf der Zeit, 
für welche die Dispensation von den Meldungen gewährt ist, an einem inländischen 
Orte in Arbeit tritt, hat er sich bei dem betreffenden Bezirks-Feldwebel anzumelden. 
Bei Ablauf der Zeit, für welche die Dispensation von der Meldepflicht ertheilt 
worden ist, oder bei eintretender Mobilmachung, hat sich der Kontrolpflichtige bei 
dem nächsten Bezirks-Feldwebel zu melden. 
Die An= und Abmeldungen können mündlich oder schriftlich erfolgen, müssen aber 
durch den zur Meldung Vexpflichteten selbst erstattet werden; Meldungen durch einen 
Dritten sind nur in den Fällen gestattet, wo es sich um eine Abmeldung beim 
Wohnortswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb einer Stadt oder um Ab- 
und Anmeldung bei Reisen handelt. Bei jeder Meldung ist der Militair-Paß 
vorzulegen, und gilt die Meldung nur dann als erfolgt, wenn sie in den Militair- 
Paß eingetragen ist. 
Anmeldungen sind wo möglich mündlich zu erstatten; wer sich schriftlich an- 
meldet, hat bei Uebersendung des Militair-Passes anzugeben, wo er früher gewohnt 
  
 
	        
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