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Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau.
und die unter räterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne,
beziehungsweise Vater befinden.
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre lang un-
unterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staals=
vertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschled, ob die Be-
theiligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht.
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auelande ver-
loren und keine andere Staatsangehörigkeit envorben haben, kann die Staateangehörigkeit in dem
früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen.
Nordbeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande ver-
loren haben und demnächst in das Gebiet des Norddeutschen Bundes zurückkehren, erwerben die Staats-
angehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der
höheren Verwaltungsbehörde ausgeferilgte Aufnahme, Urkunde, welche auf Nachsucken ihnen ertheilt
werden muß.
8. 22.
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staatsdienste, so kann die
Centralbehörde seines Heimathsstaates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkelt verlustig
erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist
kelne Folge letstet.
5 23.
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer fremden Macht dient, so ver-
bleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.
8. 24.
Die Ertheilung von Aufnahme- Urkunden und in den Fällen des §. 15. Absatz 1. von Enllassungs-
Urkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den im §. 15. Absatz 1. bezeich-
neten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens
Eln Thaler erhoben werden.
8. 25.
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden Angehörigen derjenigen
Bundesstaalen, nach deren Gesetzen die Staatsangehörigkeit durch cinen zehnjährigen oder längeren
Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unter-
brochen.