Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Ist  die  Anstellung  eines  Ausländers  im  Bundesdienst  erfolgt,  so  erwirbt  der  Angestellte  die
Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem  er  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat.

t10.

Die  Naturalisations-Urkunde,  beziehungsweise  Aufnahme  Urkunde,  begründet  mit  dem  Zeitpunkte
der  Aushändigung  alle  mit  der  Staatsangehörigkeit  verbundenen  Rechte  und  Pflichten.

5  11.

Die  Verlelhung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht
  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen
Kinder.

8.  12.

Der  Wohnsitz  innerhalb  eines  Bundesstaates  begründet  für  sich  alleln  rie  Staatsangehörigkeit
nicht.

#  13.

Die  Staatsangehörigkeit  geht  sortan  nur  vetloren:

1)  durch  Emtlassung  auf  Antrag  (5#.  14.  ff.);

2)  durch  Ausspiuch  der  Behörde  (988.  20.  und  22.);

3)  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  (§.  21.);

4)  bei  unehelichen  Kindern  dunch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  erfolgte  Legitimatson,
wenn  der  Vater  einem  auderen  Staate  angehört  als  die  Mutter;

5)  bel  einer  Norddcutschen  durch  Verheirathung  mit  dem  Angehörigen  cines  anderen  Bundcsstaateo
oder  mit  einem  Ausländer.

8.  14.

Die  Entlassung  wird  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  des  Heimathsstaates  ausgefertigte
  Entlassungs-Urkunde  ertheilt.

·  s.15.

Die  Entlassung  wird  jedem  Staatsangehörigen  erthellt,  welcher  nachweist,  daß  er  in  einem
anderen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit  envorben  hat.

In  Ermangelung  dieses  Nachweises  darf  sie  nicht  ertheilt  werden:

1)  Wehrpflichtigen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  siebenzehnten  bis  zum  vollendeten  fünf
und  zwanzigsten  Lebensjahre  befinden,  bevor  sie  ein  Zeugniß  der  Kreis-Ersatzkommtssion  darüber
beigebracht  haben,  daß  sie  die  Entlassung  nicht  blos  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der
Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Flotte  zu  entziehen;

2)  Militärpersonen,  welche  zum  stehenden  Heere  oder  zur  Flotte  gehören,  Offizieren  des  Beurlaubtenstandes
  und  Beamten,  bevor  sie  aus  dem  Dienste  entlassen  find;