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Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die
Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
t10.
Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme Urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte
der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.
5 11.
Die Verlelhung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht
wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen
Kinder.
8. 12.
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich alleln rie Staatsangehörigkeit
nicht.
# 13.
Die Staatsangehörigkeit geht sortan nur vetloren:
1) durch Emtlassung auf Antrag (5#. 14. ff.);
2) durch Ausspiuch der Behörde (988. 20. und 22.);
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 21.);
4) bei unehelichen Kindern dunch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimatson,
wenn der Vater einem auderen Staate angehört als die Mutter;
5) bel einer Norddcutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen cines anderen Bundcsstaateo
oder mit einem Ausländer.
8. 14.
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimathsstaates ausgefertigte
Entlassungs-Urkunde ertheilt.
· s.15.
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen erthellt, welcher nachweist, daß er in einem
anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit envorben hat.
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden:
1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten bis zum vollendeten fünf
und zwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatzkommtssion darüber
beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der
Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen;
2) Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes
und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen find;