Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  Ehefrau.
und  die  unter  räterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder,  soweit  sie  sich  bei  dem  Ehemanne,
beziehungsweise  Vater  befinden.

Für  Norddeutsche,  welche  sich  in  einem  Staate  des  Auslandes  mindestens  fünf  Jahre  lang  ununterbrochen
  aufhalten  und  in  demselben  zugleich  die  Staatsangehörigkeit  erwerben,  kann  durch  Staalsvertrag
  die  zehnjährige  Frist  bis  auf  eine  fünfjährige  vermindert  werden,  ohne  Unterschled,  ob  die  Betheiligten
  sich  im  Besitze  eines  Reisepapieres  oder  Heimathsscheines  befinden  oder  nicht.

Norddeutschen,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auelande  verloren
  und  keine  andere  Staatsangehörigkeit  envorben  haben,  kann  die  Staateangehörigkeit  in  dem
früheren  Heimathsstaate  wieder  verliehen  werden,  auch  ohne  daß  sie  sich  dort  niederlassen.

Nordbeutsche,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  verloren
  haben  und  demnächst  in  das  Gebiet  des  Norddeutschen  Bundes  zurückkehren,  erwerben  die  Staatsangehörigkeit
  in  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem  sie  sich  niedergelassen  haben,  durch  eine  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  ausgeferilgte  Aufnahme,  Urkunde,  welche  auf  Nachsucken  ihnen  ertheilt
werden  muß.

8.  22.

Tritt  ein  Norddeutscher  ohne  Erlaubniß  seiner  Regierung  in  fremde  Staatsdienste,  so  kann  die
Centralbehörde  seines  Heimathsstaates  denselben  durch  Beschluß  seiner  Staatsangehörigkelt  verlustig
erklären,  wenn  er  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zum  Austritte  binnen  der  darin  bestimmten  Frist
kelne  Folge  letstet.

5  23.

Wenn  ein  Norddeutscher  mit  Erlaubniß  seiner  Regierung  bei  einer  fremden  Macht  dient,  so  verbleibt
  ihm  seine  Staatsangehörigkeit.

8.  24.

Die  Ertheilung  von  Aufnahme-  Urkunden  und  in  den  Fällen  des  §.  15.  Absatz  1.  von  Enllassungs-Urkunden
  erfolgt  kostenfrei.

Für  die  Ertheilung  von  Entlassungs-Urkunden  in  anderen  als  den  im  §.  15.  Absatz  1.  bezeichneten
  Fällen  darf  an  Stempelabgaben  und  Ausfertigungsgebühren  zusammen  nicht  mehr  als  höchstens
Eln  Thaler  erhoben  werden.

8.  25.

Für  die  beim  Erlasse  dieses  Gesetzes  im  Auslande  sich  aufhaltenden  Angehörigen  derjenigen
Bundesstaalen,  nach  deren  Gesetzen  die  Staatsangehörigkeit  durch  cinen  zehnjährigen  oder  längeren
Aufenthalt  im  Auslande  verloren  ging,  wird  der  Lauf  dieser  Frist  durch  dieses  Gesetz  nicht  unterbrochen.