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III. Hohentengen, Beizkofen, Bremen, Eichen, Enzkofen, Friedberg, Günzkofen, Oel-
kofen, Ursendorf, Völlkofen, Wolfartsweiler mit dem Abstimmungsort Hohen-
tengen;
IV. Herbertingen, Fulgenstadt, Großtissen, Minterkingen, Moosheim mit dem Ab-
stimmungsorte Herbertingen;
V. Musbach, Allmannsweiler, Bierstetten, Ebersbach, Geigelbach, Lampertsweiler,
Reichenbach, Renhardsweiler mit dem Abstimmungsorte Musbach;
Altshausen, Blönried, Boms, Ebenweiler, Eichstegen, Unterwaldhausen mit dem
Abstimmungsorte Altshausen;
Königseggwald, Fleischwangen, Guggenhausen, Hoßkirch, Hüttenreute, Jettkofen,
Laubbach, Pfrungen, Riedhausen mit dem Abstimmungsorte Königseggwald.
7. Für die Wahl der den Wahlvorstehern der einzelnen Abstimmungsbezirke zu
der Wahlhandlung beizugebenden zwei von den vereinigten bürgerlichen Collegien des
Abstimmungsorts aus ihrer Mitte zu bestellenden Urkundspersonen ist rechtzeitig Sorge
zu tragen.
Im Uebrigen wird Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf die
Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 und auf die Ministerial-Ver-
fügungen vom 20. April 1868 und 4 November 1870 zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 19. August 1871.
VI.
—
VII.
Für den Minister des Innern:
Der W inister des Kirchen= und Schulwesens:
Geßler.
:8) Der Departements des Innern und des Kriegswesens.
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens.
Bekanntmachung, betreffend die Vergütungstaxen für die militärischen Quartier-, Vorspann= und
Botenleistungen pro 1. Juli 1871 bis 1872.
In Gemähßheit des Art. 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1864 wird hiemit ver-
öffentlicht, daß für die militärischen Quartier-, Vorspann= und Botenleistungen diejenigen