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wie öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte, Truppendislocationen ꝛc. zur
Zeit der Zählung nicht stattfinden.
6 8. 4.
Die Grundlage für die Zählung innerhalb der einzelnen Gemeinde bildet die Haus-
haltung. Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn= und wirthschaftlichen Gemein-
schaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten sind die
einzeln lebenden selbständigen Personen, welche eine besondere Wohnung inne haben und
eine eigene Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende Personen werden als derjeni-
gen Haushaltung angehörig betrachtet, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben
keine Verköstigung empfangen.
8. 5.
Die Aufnahme der Bevölkerung erfolgt von Haus zu Haus und von Hauszaltung
zu Haushaltung mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in die
Zählungslisten, welche je eine Haushaltung (§. 4) begreifen und in welche zugleich die
für jede Zählung besonders anzuordnenden Individual-Angaben (8. 2, Abs. 3) aufzu-
nehmen sind.
Die Eintragung dieser Angaben kann jedoch, statt in die Zählungsliste, auch für
jede einzelne Person auf besondere Zählkarten verlangt werden (§. 12).
8. 6.
Um die Ermittelung der Wohnbevölkerung zu ermöglichen (§. 2 Abs. 2), sind in
der Zählungsliste einerseits diejenigen am Zählungstage in einer Haushaltung anwe-
senden und mit derselben zu zählenden Personen, welche an ihr für gewöhnlich nicht
theilnehmen, durch Angabe ihres Wohnortes besonders bemerklich zu machen, andererseits
ist der Zählungsliste ein Verzeichniß derjenigen Personen anzuhängen, welche zur Zeit
der Zählung zwar der Haushaltung als Mitglieder angehören, die jedoch zu dieser Zeit
aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle, aus der
Haushaltung abwesend sind, wie z. B. die auf Vergnügungs= oder Geschäftsreisen, auf
Besuch, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Tagelohn oder in sonst kurz vorüber-
gehender Arbeit Abwesenden.
Dagegen sind in das Verzeichniß der Abwesenden nicht aufzunehmen solche Fami-
lien-Angehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es auswärts oder am Zäh-
lungsorte selbst, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, z. B. die im aktiven Militärdienst,