Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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wie öffentliche Versammlungen und Feste, Jahrmärkte, Truppendislocationen ꝛc. zur 
Zeit der Zählung nicht stattfinden. 
6 8. 4. 
Die Grundlage für die Zählung innerhalb der einzelnen Gemeinde bildet die Haus- 
haltung. Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn= und wirthschaftlichen Gemein- 
schaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten sind die 
einzeln lebenden selbständigen Personen, welche eine besondere Wohnung inne haben und 
eine eigene Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende Personen werden als derjeni- 
gen Haushaltung angehörig betrachtet, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben 
keine Verköstigung empfangen. 
8. 5. 
Die Aufnahme der Bevölkerung erfolgt von Haus zu Haus und von Hauszaltung 
zu Haushaltung mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in die 
Zählungslisten, welche je eine Haushaltung (§. 4) begreifen und in welche zugleich die 
für jede Zählung besonders anzuordnenden Individual-Angaben (8. 2, Abs. 3) aufzu- 
nehmen sind. 
Die Eintragung dieser Angaben kann jedoch, statt in die Zählungsliste, auch für 
jede einzelne Person auf besondere Zählkarten verlangt werden (§. 12). 
8. 6. 
Um die Ermittelung der Wohnbevölkerung zu ermöglichen (§. 2 Abs. 2), sind in 
der Zählungsliste einerseits diejenigen am Zählungstage in einer Haushaltung anwe- 
senden und mit derselben zu zählenden Personen, welche an ihr für gewöhnlich nicht 
theilnehmen, durch Angabe ihres Wohnortes besonders bemerklich zu machen, andererseits 
ist der Zählungsliste ein Verzeichniß derjenigen Personen anzuhängen, welche zur Zeit 
der Zählung zwar der Haushaltung als Mitglieder angehören, die jedoch zu dieser Zeit 
aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstelle, aus der 
Haushaltung abwesend sind, wie z. B. die auf Vergnügungs= oder Geschäftsreisen, auf 
Besuch, als Erkrankte in Krankenhäusern, auf Tagelohn oder in sonst kurz vorüber- 
gehender Arbeit Abwesenden. 
Dagegen sind in das Verzeichniß der Abwesenden nicht aufzunehmen solche Fami- 
lien-Angehörige, welche in einer anderen Haushaltung, sei es auswärts oder am Zäh- 
lungsorte selbst, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, z. B. die im aktiven Militärdienst,
	        
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