Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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lassen sich durch die Gemeindelisten unmittelbar darstellen die Ziffern der Ortsanwesen- 
den, der Haushaltungen, der Personen beider Geschlechter, der verschiedenen Religions- 
bekenntnisse, dann der verschiedene Familienstand der mehr als vierzehnjährigen, die Zahl 
der in Württemberg und der anderwärts Geborenen, die Ziffern der an dem Zählungs- 
orte nur vorübergehend Anwesenden und der von demselben am Zählungstage nur vor- 
übergehend Abwesenden. 
Zur genaueren Ermittelung der Wohnbevölkerungsverhältnisse und zur weiteren 
Ausscheidung der Bevölkerung nach den verschiedenen Geburtsorten, dann nach der Stel- 
lung in der Haushaltung, nach den Geburtsjahren, nach Beruf und nach Staatsange- 
hörigkeit (§. 11) bedarf es einer unmittelbaren Auszählung aus den Zählungspapieren 
bei dem statistisch-topographischen Bureau selbst und wird dasselbe daher die zunächst bei 
den Oberämtern in Verwahrung zu nehmenden Zählungspapiere einverlangen, sobald 
ihm nach dem Gang der Geschäfte die weitere Berarbeitung dieses Materials möglich 
werden wird (8. 10). 
8. 15. 
Die Zusammenstellung der summirten Ergebnisse aus den Gemeindelisten (§. 14) 
bei den Oberämtern (§. 10 Abs. 4) erfolgt nach Muster E. und zwar parzellen= und 
gemeindeweise, streng nach derjenigen Reihenfolge, in welcher die Gemeinden und ihre 
Parzellen im Staatshandbuch aufgeführt sind. 
Stuttgart, den. 12. September 1871. 
Für den Minister des Jnnern: Der Finanzminister: 
Fleischhauer. Renner.
	        
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