Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Muster  A.

Volkszählung

Königreich  Württemberg,

vom  1.  Dezember  1871.

Zählungsliste
auszufüllen  durch  .......
Gemeinde........  Straße
Parzelle.........  .Nto..

Ausprache  an  die  Haushaltungsvorstände.

Da  die  angeordnete  Volkszählung  zur  Förderung  wichtiger  und  allgemeiner  Zwecke  des  Staats
und  der  Gesellschaft  dient,  so  glaubt  man  erwarten  zu  dürfen,  daß  alle  Betheiligten  die  erforderlichen
Angaben  genau  und  vollständig  machen  und  die  Ausführung  der  Zählung  nach  Kraften  zu  unterstützen
  bemüht  sein  werden.

Allgemeine  Anleitung.
1.  Vertheilung  der  Zählungslisten.

Für  jede  Haushaltung  wird  eine  besondere  Zählungsliste  bestimmt.  Unter  Haushaltung  sind
die  zu  einer  Wohn=  und  wirthschaftlichen  Gemeinschaft  vereinigten  Personen  zu  verstehen.

Einer  Haushaltung  gleichzuachten  und  in  besondere  Zählungslisten  einzutragen  sind  die  einzeln
lebenden  selbständigen  Personen,  welche  eine  besondere  Wohnung  innehaben  und  eine  eigene
Hauswirthschaft  führen.  Andere  alleinstehende  Personen  werden  in  die  Liste  derjenigen  Haushaltung
aufgenommen,  bei  welcher  sie  wohnen,  auch  wenn  sie  in  derselben  keine  Verköstigung  empfangen.

Die  Haushaltungsvorstände  werden  sich  vergewissern,  daß  keine  der  Personen,  welche  sich  in  den
von  ihnen  benutzten  oder  weiter  vermietheten  Räumlichkeiten  befinden,  bei  der  Zählung  übergangen
werde.
Die  Gäste  in  Gasthöfen  und  Herbergen,  sowie  die  Insassen  von  Anstalten  aller  Art  (Kasernen,
  Erziehungs-,  Armen-,  Kranken-,  Strafanstalten,  Gefängnissen  2c.)  sind  unter  einer  entsprechenden
  Ueberschrift  entweder  in  besondere  Zählungslisten,  oder  zusammen  mit  der  Haushaltung  des  Gastgebers
  und  des  Vorstehers  (Verwalters,  Aufsehers  2c.)  der  Anstalt,  jedoch  deutlich  von  dieser  getrennt,
zu  verzeichnen.