Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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lassen  sich  durch  die  Gemeindelisten  unmittelbar  darstellen  die  Ziffern  der  Ortsanwesenden,
  der  Haushaltungen,  der  Personen  beider  Geschlechter,  der  verschiedenen  Religionsbekenntnisse,
  dann  der  verschiedene  Familienstand  der  mehr  als  vierzehnjährigen,  die  Zahl
der  in  Württemberg  und  der  anderwärts  Geborenen,  die  Ziffern  der  an  dem  Zählungsorte
  nur  vorübergehend  Anwesenden  und  der  von  demselben  am  Zählungstage  nur  vorübergehend
  Abwesenden.

Zur  genaueren  Ermittelung  der  Wohnbevölkerungsverhältnisse  und  zur  weiteren
Ausscheidung  der  Bevölkerung  nach  den  verschiedenen  Geburtsorten,  dann  nach  der  Stellung
  in  der  Haushaltung,  nach  den  Geburtsjahren,  nach  Beruf  und  nach  Staatsangehörigkeit
  (§.  11)  bedarf  es  einer  unmittelbaren  Auszählung  aus  den  Zählungspapieren
bei  dem  statistisch-topographischen  Bureau  selbst  und  wird  dasselbe  daher  die  zunächst  bei
den  Oberämtern  in  Verwahrung  zu  nehmenden  Zählungspapiere  einverlangen,  sobald
ihm  nach  dem  Gang  der  Geschäfte  die  weitere  Berarbeitung  dieses  Materials  möglich
werden  wird  (8.  10).

8.  15.

Die  Zusammenstellung  der  summirten  Ergebnisse  aus  den  Gemeindelisten  (§.  14)
bei  den  Oberämtern  (§.  10  Abs.  4)  erfolgt  nach  Muster  E.  und  zwar  parzellen=  und
gemeindeweise,  streng  nach  derjenigen  Reihenfolge,  in  welcher  die  Gemeinden  und  ihre
Parzellen  im  Staatshandbuch  aufgeführt  sind.

Stuttgart,  den.  12.  September  1871.

Für  den  Minister  des  Jnnern:  Der  Finanzminister:
Fleischhauer.  Renner.