Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

seh=  und  Vrrorduuugs  ·Fluli

für  das

FKönigreich  Bayern.

 

 

Nr.  4.

München,  den  24.  Jannar  1910.

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  12.  Januar  1910  zum  Vollzuge  der  Verordnung  vom  24.  November  1909,  die  Anleaung
  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen  betreffend.

 

 

 

 

Nr.  2127/2.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  der  Verordnung  vom  24.  November  1909,  die  Anlegung  und
den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen  betreffend.

fi.  Staatsministerinm  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  Verordnung  vom  24.  November  1909,  die  Anlegung  und  den
Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefäßen  betreffend  (Ges.=  u.  V.-O.-Bl.  S.  861),
wird  im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des
Außern  nachstehendes  verfügt:

Abschnitt  1.

Allgemeine  Bestimmungen.
1.
Die  Verordnung  findet,  abgesehen  von  den  in  ihrem  8§  50  bezeichneten  Fällen,  auf
die  Dampfkessel=  und  Dampfgefäß-Anlagen  Anwendung,  gleichviel  ob  sie  zu  gewerbsmäßiger

Berwendung  bestimmt  sind  oder  nicht.
5