seh= und Vrrorduuugs ·Fluli
für das
FKönigreich Bayern.
Nr. 4.
München, den 24. Jannar 1910.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 12. Januar 1910 zum Vollzuge der Verordnung vom 24. November 1909, die Anleaung
und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen betreffend.
Nr. 2127/2.
Bekanntmachung zum Vollzuge der Verordnung vom 24. November 1909, die Anlegung und
den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen betreffend.
fi. Staatsministerinm des Innern.
Zum Vollzuge der Verordnung vom 24. November 1909, die Anlegung und den
Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen betreffend (Ges.= u. V.-O.-Bl. S. 861),
wird im Einverständnisse mit dem K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Außern nachstehendes verfügt:
Abschnitt 1.
Allgemeine Bestimmungen.
1.
Die Verordnung findet, abgesehen von den in ihrem 8§ 50 bezeichneten Fällen, auf
die Dampfkessel= und Dampfgefäß-Anlagen Anwendung, gleichviel ob sie zu gewerbsmäßiger
Berwendung bestimmt sind oder nicht.
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