Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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eigene  Abtheilung  in  dem  Familienregister  anzulegen  und  zu  diesem  Behufe  jedem  Haupt
einer  solchen  Familie  ein  Schema  des  Familienregisters  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,
dasselbe  auszufüllen  und  die  etwa  in  seinem  Besitze  sich  befindenden  hieher  gehörenden
Dokumente  zur  Einsicht  vorzulegen,  welche  sodann  in  dem  Fremdenregister  zu  allegiren
  sind.

8.  8.

Finden  Einträge  in  die  Familienregister  oder  in  die  Fremdenregister  nicht  aus  amtlichen
  Quellen  (Kirchenbüchern,  beglaubigten  Urkunden,  Mittheiluugen  anderer  Behörden)
sondern,  was  übrigens  nur  ausnahmsweise  und  aus  besonderen  Gründen  zuläßig  ist,
auf  Grund  von  Privatangaben  statt,  so  ist  letzteres  stets  zugleich  mit  jenen  Einträgen
ausdrücklich  anzumerken.

§.  9.

Die  über  die  Führung  der  Familienregister  bestehenden  Vorschriften  bleiben,  soweit
  sie  mit  dem  Vorstehenden  nicht  im  Widerspruch  stehen,  auch  künftig  in  Wirksamkeit.


Hiebei  wird  die  Bestimmung,  wonach  die  Geistlichen  verpflichtet  sind,  von  allen
in  ihren  Kirchenbüchern  eingetragenen  Kasualien  an  die  Buchführer  der  betreffenden
Familienregister  ungesäumte  Mittheilung  zu  machen,  noch  besonders  in  Erinnerung
gebracht.

Stuttgart,  den  14.  Oktober  1871.

Scheurlen.  Geßler.