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eigene Abtheilung in dem Familienregister anzulegen und zu diesem Behufe jedem Haupt
einer solchen Familie ein Schema des Familienregisters mit der Aufforderung zuzustellen,
dasselbe auszufüllen und die etwa in seinem Besitze sich befindenden hieher gehörenden
Dokumente zur Einsicht vorzulegen, welche sodann in dem Fremdenregister zu allegiren
sind.
8. 8.
Finden Einträge in die Familienregister oder in die Fremdenregister nicht aus amtlichen
Quellen (Kirchenbüchern, beglaubigten Urkunden, Mittheiluugen anderer Behörden)
sondern, was übrigens nur ausnahmsweise und aus besonderen Gründen zuläßig ist,
auf Grund von Privatangaben statt, so ist letzteres stets zugleich mit jenen Einträgen
ausdrücklich anzumerken.
§. 9.
Die über die Führung der Familienregister bestehenden Vorschriften bleiben, soweit
sie mit dem Vorstehenden nicht im Widerspruch stehen, auch künftig in Wirksamkeit.
Hiebei wird die Bestimmung, wonach die Geistlichen verpflichtet sind, von allen
in ihren Kirchenbüchern eingetragenen Kasualien an die Buchführer der betreffenden
Familienregister ungesäumte Mittheilung zu machen, noch besonders in Erinnerung
gebracht.
Stuttgart, den 14. Oktober 1871.
Scheurlen. Geßler.