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c) Was nicht als Nachdruck anzusehen ist.
S. 7.
Als Nachdruck ist nicht anzuseheu:
a) das wörtliche Anführen einiger Stellen oder kleinerer Theile eines bereits veröffentlichten
Werkes oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerem Umfang in ein
größeres Ganzes, sobald dieses nach seinem Hauptinhalt ein selbstständiges wissenschaftliches
Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-,
Schul und Unterrichtsgebrauch oder zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke veranstaltet
werden. Vorausgesetzt ist sedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ißt;
b) der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern mit Aus-
nahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, sowie von son-
stigen größeren Mittheilungen, sofern an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt ist;
c) der Abdituck von Gesetzbũchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, öffentlichen Aktenstuͤcken und Ver-
handlungen aller Art;
d) der Abdruck von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommu-
nalen und kirchlichen Vertretungen, sowie der politischen und ähnlichen Versammlungen ge-
halten werden.
d) Dauer des ausschließlichen Rechtes des Urheberé.
5S. B.
Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck wird, vorbehaltlich der folgenden beson-
deren Bestimmungen, für die Lebensdauer des Urhebers (§§8. 1. und 2.) und dreißig Jahre nach dem
Tode desselben gewährt.
8. 9.
Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern verfaßten Werke erstreckt sich die Schutzfrist
auf die Dauer von dreißig Jahren nach dem Tode des Letztlebenden derselben.
Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden, richtet sich die Schutz=
frist für die einzelnen Beiträge danach, ob die Urheber derselben genannt sind oder nicht (§. 8. 11.).
5S. 10. »
EinzelneAufsätze,Abl)andlungen:c.,welcheinperiodischenWekken,als-Zeitschriften,Taschen-
büchern, Kalendern rc., erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts Anderes verabredet ist, auch
ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben aufgenommen
sind, nach zwei Jahren vom Ablauf des Jahres des Erscheinens an gerechnet, anderweitig abdrucken.