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8. 29.
In den Rechtsstreitigkeiten wegen Nachdrucks, einschließlich der Klagen wegen Bereicherung aus
dem Nachdruck, hat der Richter, ohne an positive Regeln über die Wirkung der Beweismittel gebunden
zu sein, den Thatbestand nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueber-
zeugung festzustellen.
Ebenso ist der Richter bei Entscheldung der Frage: ob der Nachdrucker oder der Veranlasser des
Nachdrucks (§## 18. 20.) fahrlässig gehandelt hat, an die in den Landesgesetzen vorgeschriebenen ver-
schiedenen Grade der Fahrlässigkeit nicht gebunden.
8. 30.
Sind technische Fragen, von welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder der Betrag des
Schadens oder der Bereicherung abhängt, zweifelhaft oder streitig, so ist der Richter befugt, das Gut-
achten Sachverständiger einzuholen.
## 31.
In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Gelehrten, Schriftstellern, Buchhändlern
und anderen geelgneten Personen Sachverständigen-Vereine gebildet werden, welche, auf Erfordern des
Richters, Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt den
einzelnen Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe an andere Staaten des Norddeutschen Bundes
anzuschliehen, oder auch mit denselben sich zur Bildung gemeinschaftlicher Sachverständigen-Vereine
zu verbinden. '
Die Sachverständigen-Vereine sind befugt, auf Anrufen der Bethelligten über streitige Ent-
Cchädigungs-Ansprüche und die Einziehung nach Maaßgabe der §s#§. 18. bis 21. als Schledsrichter zu
verhandeln und zu entscheiden.
Das Bundeskanzler-Amt erläßt die Instruktion über die Zusammensetzung und den Geschäfts-
betrieb der Sachverständigen-Vereine.
8. 32.
Die in den 88. 12. und 13. des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes
für Handelssachen vom 12. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 201.), geregelte Zuständigkeit des Bundes-
Oberhandelsgerichts zu Leipzig wird guf diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in
welchen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Klage ein Entschädigungsanspruch
oder ein Anspruch auf Einziehung geltend gemacht wird.
Das Bundes-Oberhandelsgericht tritt auch in den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu
beurtheilenden Strafsachen an die Stelle des für das Geblet, in welchem die Sache in erster Instanz
anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes, und zwar mit
derjenigen Zuständigkeit, welche nach diesen Landesgesetzen dem obersten Gerlchtshofe gehührt.