Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Innung nach Außen über- 
tragen ist, behält es hierbei sein Bewenden. 
§. 89. 
Verträge der Innung über die Erwerbung, Veräußerung oder Verpfändung unbe- 
weglicher Sachen und über Darlehen, für welche das unbewegliche Vermögen der In- 
nung oder die Nutzungen desselben auf länger als Ein Jahr haften sollen, bedürfen zu 
ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Gemeindebehörde. Dieselbe darf jedoch nicht 
versagt werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Erfüllung aller bestehenden Verpflich- 
tungen der Innung, sowie der für den Fall der Auflösung durch §. 94 getroffenen 
Vorschriften gesichert bleibt. 
8. 90. 
Zahlungen aus den Einnahmen oder dem Vermögen der Innung an Genossen 
derselben dürfen nur insoweit geleistet werden, als sie auf ausdrücklichen Vorschriften 
des Statuts beruhen. Für Zehrung dürfen solche Zahlungen niemals geleistet werden. 
8. 91. 
Die exekutivische Beitreibung der Innungsbeiträge und der von Innungsgenossen 
wegen Verletzung statutarischer Vorschriften verwirkten Geldstrafen im Verwaltungswege 
findet ferner nicht statt. 
8. 92. 
Abänderungen des Statuts können in einer Versammlung der Innung, zu welcher 
sämmtliche stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegenstandes 
der Berathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der Anwesenden be- 
schlossen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbe- 
hörde, wenn er Zahlungen aus den Einnahmen oder dem Vermögen der Innung an 
Genossen derselben oder andere Verfügungen über das Innungsvermögen zum Gegen- 
stande hat. Diese Genehmigung darf jedoch nicht versagt werden, wenn nachgewiesen 
wird, daß die Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen der Innung, sowie der für 
den Fall der Auflösung durch §. 94 getroffenen Vorschriften gesichert bleibt. 
§. 93. 
Ihre Auflösung kann die Innung in einer Versammlung, zu welcher sämmtliche 
stimmberechtigte Genossen unter ausdrücklicher Bezeichnung des Gegenstandes der Be- 
rathung schriftlich eingeladen sind, durch absolute Mehrheit der Anwesenden beschließen.
	        
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