Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

138 
wiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personengeldes von der Mit- 
und Weiterreise ausgeschlossen. 
S. 65. 
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den Mit- 
reisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt zugelassen 
werden, wenn ein besonderes Coupé für sie gelöst wird. Anderen Falls wird beim Aus- 
schluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurückgegeben. 
S. 66. 
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die 
Hilfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aus- 
steigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten. 
8. 67. 
Wer im Eisenbahnzuge ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze 
von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft 
nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des ge- 
wöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Thalern zu entrichten. Der- 
jenige Reisende jedoch, welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim Ein- 
steigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung 
kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zuge- 
lassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu 
zahlen. Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden und bleibt die 
gerichtliche Einziehung der erwähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten. 
Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren Bereich Mil- 
derungen in den vorbezeichneten Bestimmungen eintreten zu lassen. 
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den §§. 51—60 und 66 enthaltenen 
Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen Behörden festzusetzenden Geldstrafe 
bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe ge- 
ahndet, sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strafbestimmungen eine härtere 
Strafe verwirkt ist. 
§. 69. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.