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wiesen und ohne Anspruch auf den Ersatz des gezahlten Personengeldes von der Mit-
und Weiterreise ausgeschlossen.
S. 65.
Sichtlich kranke und solche Personen, welche durch ihre Nachbarschaft den Mit-
reisenden augenscheinlich lästig werden würden, dürfen nur dann zur Mitfahrt zugelassen
werden, wenn ein besonderes Coupé für sie gelöst wird. Anderen Falls wird beim Aus-
schluß von der Fahrt etwa gezahltes Fahrgeld ihnen zurückgegeben.
S. 66.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hilfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aus-
steigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
8. 67.
Wer im Eisenbahnzuge ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die ganze
von ihm zurückgelegte Strecke, und wenn die Zugangsstation nicht sofort unzweifelhaft
nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke das Doppelte des ge-
wöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 2 Thalern zu entrichten. Der-
jenige Reisende jedoch, welcher in einen Personenwagen einsteigt und gleich beim Ein-
steigen unaufgefordert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung
kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zuge-
lassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu
zahlen. Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden und bleibt die
gerichtliche Einziehung der erwähnten Beträge der Verwaltung vorbehalten.
Den einzelnen Bahnverwaltungen bleibt es unbenommen, für ihren Bereich Mil-
derungen in den vorbezeichneten Bestimmungen eintreten zu lassen.
Die Uebertretung oder Nichtbefolgung der in den §§. 51—60 und 66 enthaltenen
Bestimmungen wird mit einer, von den zuständigen Behörden festzusetzenden Geldstrafe
bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe ge-
ahndet, sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Strafbestimmungen eine härtere
Strafe verwirkt ist.
§. 69.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen und verpflichteten Eisenbahnbeamten