Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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S. 76. 
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anstän- 
diges und, soweit die Erfüllung der ihnen auferlegten Dienstpflichten es zuläßt, möglichst 
rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und un- 
freundlichen Auftretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von ihren Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch 
Ordnungsstrafen zu ahnden. 
Diejenigen Bahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un- 
geeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten 
anzulegen und fortzuführen. 
§. 77. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen, und 
ferner noch so weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisen- 
bahnbetrieb erlassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist. 
8. 78. 
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bahn- 
polizei-Beamten dieselben in der Handhabung der Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso 
sind die Bahnpolizei-Beamten verbunden, den übrigen Polizei-Beamten bei der Aus- 
übung ihres Amts innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets 
Assistenz zu leisten, soweit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten 
zulassen. 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Berlin, den 29. Dezember 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück.
	        
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