Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

217 
B) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung, betreffend den Vertrag zwischen Württemberg und Bayern einerseits und Italien 
andererseits, wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen 
und Werken der Kunst. 
Von dem K. Italienischen Minister des Ackerbaues, der Gewerbe und des Handels 
ist unter dem 2. März d. J. an die Präfekten des Königreichs Italien ein Erlaß in 
Betreff der Vollziehung der zwischen Württemberg und Bayern einerseits und Italien 
andererseits abgeschlossenen Literar-Convention (Reg. Blatt S. 91) gerichtet worden, wel- 
cher durch die nachstehende Uebersetzung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart, den 6. Juni 1872. 
Wächter. 
Circular. 
Wie ich Euer Hochwohlgeboren in einem früheren Circular bekannt gab, ist die 
zwischen Italien und den Königreichen Bayern und Württemberg abgeschlossene Ueberein- 
kunft bezüglich des literarischen und künstlerischen Eigenthums durch königliches Decret 
vom 14. Februar 1872 Nr. 689 Serie II genehmigt worden und in Kraft getreten. 
In Folge dieser Uebereinkunft haben die Urheber von Werken, welche zuerst in 
Bayern oder Württemberg erschienen sind, oder die Vertreter dieser Urheber — soferne 
sie der stipulirten Garantieen theilhaftig werden wollen — ihre Werke beim Ministerium 
des Ackerbaues, der Gewerbe und des Handels zu Rom eintragen zu lassen. 
Die Eintragung geschieht auf Grund einer Anmeldung, welche Vor= und Zunamen 
und Wohnort des Declaranten, Titel, Zahl und Format der Bände, Vor= und Zuna- 
men des Urhebers, das Jahr der Publication und den Namen der Verlagshandlung zu 
enthalten hat. 
Das Ministerium des Ackerbaues, der Gewerbe und des Handels stellt sodann ein 
Zeugniß über die vollzogene Eintragung aus. Die Stempelgebühren sind vom Gesuch- 
steller zu tragen. 
Die eingetragenen Anmeldungen werden auszugsweise in der offiziellen Zeitung des 
Königreichs veröffentlicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.