Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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b) Verfügung, betreffend den Schutz gegen die Weiterverbreitung der Maul= und 
Klauenseuche. 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche in den meisten Bezirken des Landes erloschen 
ist, wird die in der diesseitigen Verfügung vom 23. Februar d. J. unter Ziff. 2. ent- 
haltene Vorschrift: 
„Die Treiber wandernder Vieh-, Schaf= und Schweine-Heerden müssen ein von 
„einem Oberamtsthierarzte ausgestelltes und von dem Oberamte beglaubig- 
ates Zeugniß bei sich führen, beziehungsweise beim Ueberschreiten der Grenze 
weinholen, welches die Senchenfreiheit der Heerde bescheinigt. Dieses Zeug- 
„niß ist alle fünf Tage zu erneuern“ 
außer Wirkung gesetzt, wogegen die übrigen Bestimmungen der Verfügung auch ferner 
noch zu beobachten sind. 
Stuttgart, den 7. Juni 1872. 
Sick. 
) Des Finanz-Departements. 
Des Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer für das 
Etatsjahr 1872—73. 
In Folge des Finanz-Gesetzes vom 15. April 1872 (Reg. Blatt S. 152) sind für 
das Etatsjahr 1872—73 an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer 
3,900,000 fl. 
umzulegen und zu erheben, 
Hieran haben beizutragen: 
17,. das Grundeigenthum und die Gefälle, 
nämlich 
a) das Grundeigenthum.. 2,750,541 fl. — 
b) die Gesalll 11,959 fl. — 
—:. 2,762,500 fl. —
	        
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