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Zu 88. 15, 16 Anderweite Benennung der obersten Marine-Behörde.
und 114.
In Verfolg Meiner Erlasse vom 30. November und 31. Dezember v. J. bestimme Ich, daß
das Marine-Ministerium, unter Fortdauer der durch das Regulativ vom 15. Juni v. J. (Reichs-
gesetzblatt S. 272) geschaffenen Einrichtung der oberen Marine-Behörde, fortan den Namen „Kaiser-
liche Admiralität“ führen und einen Chef zum Vorstande erhalten soll, welcher die Verwaltung unter
der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und den Oberbefehl nach Meinen Anordnungen zu führen
hat. Dieser Erlaß ist durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 1. Januar 1872.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Berlin, den 11. Januar 1872.
An den Reichskanzler.
Vorstehender Allerhöchster Erlaß wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Roon.
No. 443/1. 72. A. I. a.
Zu #. 15 31 Abänderungen der auf die Militair-Dienstverhältnisse der seemännischen Bevölkerung
118, 114, 116, bezüglichen Vorschriften.
126 und 175.
1. Auf Ihren gemeinschaftlichen Mir über die Dienstverhältnisse der zur seemännischen Bevöl-
kerung gehörigen Militairpflichtigen unterm 22. Februar 1872 erstatteten Bericht genehmige Ich die
versuchsweise Einführung der in anliegender Zusammenstellung näher bezeichneten Abänderungen der
Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 und sehe vor Ablauf des Jahres 1876 Ihrer Be-
richterstattung entgegen, ob, resp. inwieweit dieselben sich bewährt haben.
Berlin, den 5. März 1872.
Wilhelm.
An den Reichs-Kanzler und an den Kriegs Minister. Fürst v. Bismarck. Graf v. Roon.
Berlin, den 13. März 1872.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß
auf das nächst bevorstehende Marine-Ersatzgeschäft noch die bisherigen Bestimmungen Anwendung zu
finden haben.
Der Reichs-Kanzler. Der Kricgs-Minister.
In Vertretung
Delbrück. Graf v. Roon.
K. A. B. 2070. Jo 483. 3 A. I a.